Schweiz

Lenk- und Ruhezeiten in der Schweiz

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Bei den Lenk- und Ruhezeiten orientiert sich die Schweiz an den EU-Regelungen bzw. dem AETR. Um künftig auch die Änderungen durch das EU-Mobilitätspaket I anwenden zu können, gilt ab dem 1. Januar 2022 innerhalb der Schweiz eine angepasste „Chauffeurverordnung“ (ARV 1).

Per Meldung vom 17. November 2021 hat der Schweizer Bundesrat eine „Anpassungen bei den Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten für Chauffeusen und Chauffeure“ veröffentlicht. Diese Änderungen an der sogenannten Chaufferverordnung (ARV 1) legen den Grundstein für eine Anpassung des Landverkehrsabkommens zwischen der EU und der Schweiz aufgrund der EU-Verordnung 2020/1054, die als Teil des EU-Mobilitätspaket I Änderungen an den Lenk- und Ruhezeitvorschriften bewirkt hat bzw. in Zukunft noch bewirken wird. Was genau an der ARV 1 geändert wird und warum kann aus den hier verlinkten Dokumenten nachvollzogen werden.

Eine „Harmonisierung“ des auf Schweizer Hoheitsgebiet geltenden Lenk- und Ruhezeitregimes an die mittlerweile in der EU seit 20. August 2020 geltenden Regelungen stellt diese Änderung aber noch nicht dar. Für EU-Unternehmen, die grenzüberschreitende Beförderungen in die Schweiz oder aus der Schweiz heraus durchführen, gelten (zumindest aus Sicht eines schweizerischen Kontrollbeamten) bis zu einer Anpassung des Landverkehrsabkommens noch die Regelungen der VO (EG) Nr. 561/2006 mit Stand 2014, also mit den Änderungen, die durch die VO (EU) Nr. 165/2014 eingeführt wurden. Nur wenn ein EU-Unternehmen eine Kabotagebeförderung innerhalb der Schweiz durchführen würde, könnten die neuen ARV 1-Regelungen ab 2022 angewendet werden. Aufgrund des kategorischen Kabotageverbots für EU-Unternehmen in der Schweiz ist dies jedoch ein rein theoretisches Szenario.

Da die Schweiz mit der Änderung ihr nationales Recht weitestgehend an das aktuell bzw. künftig geltende EU-Recht angepasst hat, ist davon auszugehen, dass der Vollzug der Integration der Verordnungen und Richtlinien aus dem EU-Mobilitätspaket I (VOs bzw. RL 1054 bis 1057 aus 2020) in das Landverkehrsabkommen in nicht allzu ferner Zukunft vollzogen werden kann. Dann gelten auch bei Beförderungen in oder aus der Schweiz die in vielen Punkten weiterhin unklaren Neuregelungen aus dem Mobilitätspaket I. Hier noch ein Link auf das Landverkehrsabkommen mit dem gegenwärtig aktuellen Stand vom 30. Juni 2021.

Update zum aktuellen Stand

Mit Veröffentlichung am 23. Februar 2022 hat der Bundesrat der Schweiz bekanntgegeben, dass ein er „ein Bündel von Gesetzesanpassungen in die Vernehmlassung geschickt“ hat, die dazu dienen, die Anpassung der Rechtsgrundlagen an das EU-Mobilitätspaket I weiter voranzutreiben. In der zweiten Jahreshälfte 2022 könnten die angekündigten Anpassungen Geltung erlangen.

Konkret geht es um die Änderungen im Marktzugangsrecht und im Entsenderecht, also beispielsweise die Absenkung der Tonnageschwelle hinsichtlich der Genehmigungspflicht im grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr von gegenwärtig mehr als 3,5 t auf dann mehr als 2,5 t. Im Entsenderecht steht eine Anpassung an die Richtlinie (EU) 2020/1057 an, die „lex specialis“ im allgemeinen Entsenderecht für die LKW- und Omnibusfahrer schafft, wobei es insbesondere um die Verwaltungszusammenarbeit mit den EU-Staaten geht. Eine Integration in das neue IMI-Portal scheint nicht vorgesehen zu sein. Alle Details zu den Änderungen sind über die Verlinkung weiter oben zu finden.

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