Fernverkehr-LKW an Ladestelle

Gewerblicher Güterkraftverkehr

Ohne Transportunternehmen keine arbeitsteilige Wirtschaft. Unternehmen, die gewerblichen Güterkraftverkehr – also die Dienstleistung „Transport“ – durchführen, müssen eine Vielzahl von Vorschriften und Regulierungen beachten. Ohne Genehmigung geht (fast) nichts und wer sich zu viele Verstöße zuschreiben lassen muss, gefährdet auch noch den Bestand dieser Genehmigung.

Einführung und Grundlagen

Für gewerbliche Güterbeförderungen und damit einhergehende Leerfahrten sind die Regelungen der EU-Verordnungen Nr. 1071/2009 und 1072/2009 sowie des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) zu beachten. Bis zum 20. Mai 2022 unterlagen deren Regelungen nur Fahrzeuge, die solo oder in Kombination mit einem Anhänger eine zulässige Höchstmasse von mehr als 3,5 t aufweisen. Seit dem 21. Mai 2022 wurde für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr die Tonnage-Grenze auf „mehr als 2,5 t“ abgesenkt (Details dazu weiter unten).

Wenn entsprechende Fahrzeuge oder Zugfahrzeug-Anhänger-Kombinationen eingesetzt werden ist zu klären, unter welche der drei güterkraftverkehrsrechtlichen „Spielarten“ die Beförderungen konkret fallen:

  • Den genehmigungspflichtigen gewerblichen Güterkraftverkehr, also die Beförderung „fremder“ Güter für Dritte gegen Entgelt (Sie sind hier richtig und lesen bitte weiter).
  • Den genehmigungsfreien Werkverkehr, also die Beförderung von „eigenen“ Gütern mit eigenen Fahrzeugen und eigenem Fahrpersonal für eigene Zwecke des Unternehmens (Sie klicken bitte auf diesen Link und prüfen, ob Sie tatsächlich Werkverkehr durchführen).
  • Die vom GüKG ausgenommenen Beförderungen durch Gewerbetreibende, Institutionen, Organisationen oder Personen. Die Ausnahmen nach § 2 GüKG sind am Ende des Artikels zum Werkverkehr aufgelistet.

Private Beförderungen sind güterkraftverkehrsrechtlich per Definition ausgenommen, da nur die „geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung“ vom § 1 GüKG umfasst ist. Um den Begriff „private Beförderungen“ etwas greifbarer zu machen, verweise ich hier, auch wenn es rechtlich nicht wirklich statthaft ist, auf das Fahrpersonalrecht. Im Artikel 4 Buchstabe r) der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 steht: „ „nichtgewerbliche Beförderung“ [meint] jede Beförderung im Straßenverkehr, außer Beförderungen auf eigene oder fremde Rechnung die weder direkt noch indirekt entlohnt wird und durch die weder direkt noch indirekt ein Einkommen für den Fahrer des Fahrzeugs oder für Dritte erzielt wird und die nicht im Zusammenhang mit einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit steht.“ Wer diese Rahmenbedingungen einhält, kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass seine „private“ Beförderung auch güterverkehrsrechtlich als solche eingestuft wird.

Welche Fahrzeuge sind genehmigungspflichtig?

Wer als Frachtführer Güter für Dritte gegen Entgelt befördert, unterliegt immer dem Frachtrecht. Das Frachtrecht gilt unabhängig davon, was für ein Fahrzeug oder Beförderungsmittel eingesetzt wird und unabhängig davon, wie „groß“ dieses Beförderungsmittel ist. Deshalb gelten zum Beispiel die Regelungen zur Kabotage auch dann, wenn ein „PKW“ zur Beförderung eingesetzt wird. Da das Frachtrecht nur die Rechte und Pflichten zwischen Absender und Frachtführer regelt, der Gesetzgeber die Beförderung von Gütern für Dritte gegen Entgelt jedoch einer besonderen gewerberechtlichen Genehmigungspflicht unterworfen hat, ist zusätzlich das Güterkraftverkehrsrecht zu beachten. Welche Genehmigungen es gibt und welche im Einzelfall benötigt wird, wird weiter unten noch detaillierter beschrieben.

Zur Beantwortung der Frage, ob eine Genehmigung benötigt wird, sind zwei Aspekte ausschlaggebend:

  1. Werden die Güter nur innerhalb Deutschlands befördert oder ist das Unternehmen auch grenzüberschreitend aktiv?
  2. Welche zulässige Höchstmasse haben die eingesetzten Fahrzeuge oder Zugfahrzeug-Anhänger-Kombinationen?

Wer ausschließlich innerhalb seines Niederlassungsmitgliedstaates Beförderungen durchführt, benötigt dafür erst dann eine Genehmigung, wenn die dafür eingesetzten Fahrzeuge oder Zugfahrzeug-Anhänger-Kombinationen eine zulässige Höchstmasse (zHm) von mehr als 3,5 t aufweisen. Sobald Güter für Dritte gegen Entgelt grenzüberschreitend mit Fahrzeugen oder Zugfahrzeug-Anhänger-Kombinationen mit einer zulässige Höchstmasse (zHm) von mehr als 2,5 t befördert werden, muss dafür eine Genehmigung vorliegen. Relevant sind immer nur die zHm laut Fahrzeugpapieren (Felder F.1 oder F.2 in den Fahrzeugpapieren) – Leergewichte oder tatsächliche Gewichte interessieren hier nicht.

Weitere Änderungen durch das Mobilitätspaket I: Ab dem 1. Juli 2026 werden alle Fahrzeuge und Zugfahrzeug-Anhänger-Kombinationen, die gewerblich eingesetzt werden und der Güterbeförderung dienen können, bei grenzüberschreitenden Fahrten und bei Kabotagebeförderungen ab einer zHm von mehr als 2,5 t dem EU-Fahrpersonalrecht, also den Lenk- und Ruhezeitvorschriften, unterliegen. Die Aufzeichnung muss ab diesem Zeitpunkt mit einem intelligenten Fahrtenschreiber der Version 2 erfolgen (verfügbar ab Sommer 2023). Betroffen ist der gewerbliche Güterkraftverkehr und der Werkverkehr. Ebenso ab dem 1. Juli 2026 wird für grenzüberschreitende Beförderungen durch Werkverkehrsunternehmen und für die Werkverkehrskabotage gemäß Artikel 3 Buchstabe ha) der VO (EG) Nr. 561/2006 aber eine Ausnahme für Fahrzeuge zwischen mehr als 2,5 und bis zu 3,5 t greifen, wenn das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers ist.
Bei rein nationalen Beförderungen innerhalb des eigenen Niederlassungsmitgliedstaates wird es ab Mitte 2026 dabei bleiben, dass nur in jenen Staaten, die national über das EU-Recht hinausgehende Regelungen für Fahrzeuge unter 3,5 t zHm geschaffen haben, eine Aufzeichnungspflicht gegeben sein wird. Für Deutschland ist davon auszugehen, dass die gegenwärtige Tonnage-Grenze von „mehr als 2,8 t“ auf künftig mehr als 2,5 t abgesenkt wird. Ab wann diese Absenkung greift, ist Stand Frühjahr 2021 nicht absehbar, voraussichtlich aber erst ab Mitte 2026. Ob dann auch bei Binnenbeförderungen deutscher Unternehmen eine Fahrtenschreiberpflicht gilt, ist gegenwärtig ebenso ungewiss.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?

Um eine Genehmigung von der zuständigen Landesbehörde (i. a. R. sind das die unteren Verwaltungsbehörden der Kommunen und der Landkreise, teilweise auch die mittleren Landesbehörden, also Bezirksregierungen oder Regierungspräsidien) zu erhalten, muss das Unternehmen diverse Voraussetzungen erfüllen und Nachweise darüber vorlegen können. Die Details sind in der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV) festgelegt, die jedoch aufgrund der Änderungen durch die Verordnung (EU) 2020/1055 vermutlich im Laufe des Jahres 2022 überarbeitet werden wird. Welche Unterlagen und Informationen im Zuge der Antragstellung vorgelegt werden müssen, ist im § 10 der GBZugV geregelt. Unabhängig davon können die Genehmigungsbehörden dem Antragsteller üblicherweise eine Checkliste zur Verfügung stellen, auf der alle vorzulegenden Dokumente und Nachweise aufgeführt sind.

Hier die wesentlichen Voraussetzungen und ein paar Hintergrundinformationen:

Niederlassung

Insbesondere zur Vermeidung von Briefkastenfirmen und auch um Voraussetzungen für einen geregelten Geschäftsbetrieb sicherzustellen, muss das antragstellende Unternehmen nachweisen, dass es über eine Niederlassung mit Räumlichkeiten verfügt, „in denen es auf die Originale seiner wichtigsten Unternehmensunterlagen entweder in elektronischer oder sonstiger Form zugreifen kann, insbesondere seine Beförderungsverträge, Unterlagen zu den Fahrzeugen, über die das Unternehmen verfügt, Buchführungsunterlagen, Personalverwaltungsunterlagen, Arbeitsverträge, Sozialversicherungsunterlagen, Dokumente mit den Daten über den Einsatz und die Entsendung von Fahrern, Dokumente mit den Daten über Kabotage, Lenk- und Ruhezeiten sowie alle sonstigen Unterlagen, zu denen die zuständige Behörde Zugang haben muss, um überprüfen zu können, ob das Unternehmen die in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt“. Das ist der Text aus Artikel 5 der VO (EG) Nr. 1071/2009, wie er seit dem 21. Februar 2022 gilt.

Seit dem 21. Februar 2022 gehört zu den Kriterien einer ordnungsgemäßen Niederlassung auch, dass die grenzüberschreitend eingesetzten Fahrzeuge spätestens acht Wochen nach Verlassen des Mitgliedstaats zu einer der Betriebsstätten im Niederlassungsmitgliedstaat zurückkehren. Diese Rückkehrpflicht ist insbesondere unter peripher gelegenen Mitgliedstaaten umstritten und auch deshalb Gegenstand einer Klage beim Europäischen Gerichtshof, wobei ein Urteil frühestens in der zweiten Hälfte des Jahres 2022 zu erwarten ist.

Fachliche Eignung – Verkehrsleiter

Eine Voraussetzung ist, dass mindestens eine Person im Unternehmen die fachliche Eignung zur Führung eines Unternehmens des gewerblichen Güterkraftverkehrs besitzt. Das ist der sogenannte Verkehrsleiter, der gegenüber der Genehmigungsbehörde benannt werden muss. Als Verkehrsleiter kommt der Unternehmer oder einer der Gesellschafter in Betracht. Auch möglich ist, dass ein abhängig beschäftigter Mitarbeiter des Unternehmens diese Position einnimmt. Und dann gibt es noch den sogenannten externen Verkehrsleiter, also eine Person, die diese Position auf selbstständiger Basis einnimmt. Die Regelungen rund um den Verkehrsleiter sind insbesondere in den Artikeln 4 und 8 der VO (EG) Nr. 1071/2009 festgelegt

Die fachliche Eignung wird üblicherweise über eine Fachkundeprüfung bei der für den Wohnort zuständigen IHK nachgewiesen. Manchen gelingt der Nachweis auch durch eine in der Vergangenheit erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung in gesetzlich definierten Berufsfeldern oder den erfolgreichen Abschluss spezieller Studiengänge. Außerdem gibt es für Altfälle auch noch eine sogenannte Praktikerregelung. Wer nachweisen kann, dass er zwischen Dezember 1999 und Dezember 2009 durchgängig in leitender Funktion in einem Unternehmen des genehmigungspflichtigen gewerblichen Güterkraftverkehrs tätig war, bekommt die fachliche Eignung ggf. anerkannt. Interessenten sollten sich jedenfalls an ihre regionale IHK wenden.

Unternehmerinnen und Unternehmer, die ausschließlich Fahrzeuge mit einer zHm zwischen mehr als 2,5 und nicht mehr als 3,5 t für grenzüberschreitende Beförderungen einsetzen und nachweisen können, dass Sie ein solches Unternehmen in der Zeit zwischen August 2010 und August 2020 durchgängig in leitender Funktion geführt haben, müssen im Zuge der Genehmigungsbeantragung keinen Nachweis der fachlichen Eignung vorlegen. Für Details sprechen Sie bitte Ihre zuständige Genehmigungsbehörde auf die Regelung an.

Persönliche Zuverlässigkeit

Ein weiteres Kriterium ist die persönliche Zuverlässigkeit. Dieser Nachweis muss gegenüber der Behörde vom Unternehmer bzw. den Gesellschaftern erbracht werden und auch vom Verkehrsleiter, sofern dieser nicht auch der oder einer der Unternehmer ist. Um diesen Nachweis zu leisten, müssen diverse aktuelle Registerauszüge vorgelegt werden, etwa aus dem Bundeszentral-, dem Gewerbezentral- oder dem Fahreignungsregister. Darüber hinaus stößt die Behörde eine Abfrage in weiteren nationalen oder EU-Registern an, zum Beispiel in der Verkehrsunternehmensdatei beim Bundesamt für Güterverkehr und im sogenannten ERRU (European Register of Road Transport Undertakings) .

Wenn Straftaten oder zu viele und insbesondere schwere Ordnungswidrigkeiten gegen den Verkehrsleiter bzw. Unternehmer im Gewerbezentralregister oder der Verkehrsunternehmensdatei registriert sind, kann es sein, dass die persönliche Zuverlässigkeit nicht (mehr) als gegeben angesehen wird. Dies kann bei der Verlängerung und der Neubeantragung einer Genehmigung, aber auch im Zusammenhang mit der regelmäßigen/dauerhaften Überwachung der Genehmigungsinhaber seitens der Genehmigungsbehörde zu Problemen bis hin zur Aberkennung der persönlichen Zuverlässigkeit führen. Faktisch bedeutet dies ein mehr oder minder langes Berufsverbot.  Weitere Infos dazu habe ich im Artikel zum Thema Risikoeinstufungssystem hinterlegt.

Finanzielle Leistungsfähigkeit

Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn das Unternehmen an sich bzw. die Personen, die hinter dem Unternehmen stehen, nachweisen können, dass ein hinreichendes Polster an „Eigenkapital oder Reserven“ besteht. Bemessen wird die notwendige Kapitalausstattung an der Anzahl der eingesetzten Fahrzeuge. Wenn Fahrzeuge mit einer zHm von mehr als 3,5 t eingesetzt werden, muss für das erste Fahrzeug ein Betrag von 9.000 Euro nachgewiesen werden und für jedes weitere Kraftfahrzeug 5.000 Euro. Werden seit dem 21. Mai 2022 auch Genehmigungsabschriften für grenzüberschreitend eingesetzte Fahrzeuge mit einer zHm zwischen mehr als 2,5 t und nicht mehr als 3,5 t benötigt, wird ein Nachweis in Höhe von jeweils 900 Euro verlangt werden. Unternehmen die ausschließlich leichte Nutzfahrzeuge bis zu 3,5 t einsetzen, müssen für das erste Fahrzeug 1.800 Euro nachweisen. Soweit für die Genehmigungsabschriften der leichten Nutzfahrzeuge lediglich die reduzierten Summen nachgewiesen werden, enthalten diese im Feld „Bemerkungen“ den Hinweis „≤ 3,5 t“. Bescheinigt wird die finanzielle Leistungsfähigkeit entweder von der Hausbank oder vom Steuerberater, wobei hier auch andere Institutionen eingebunden werden können.

Darüber hinaus müssen üblicherweise sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigungen vom Finanzamt und vom Sozialversicherungsträger vorgelegt werden. Was genau vorgelegt werden muss, ist der Checkliste der Genehmigungsbehörde zu entnehmen. Die rechtlichen Details sind insbesondere im Artikel 6 der VO (EG) Nr. 1071/2009 und im § 2 GBZugV festgelegt.

Güterschadenhaftpflichtversicherung

Unternehmen, die in Deutschland gewerblichen Güterkraftverkehr mit genehmigungspflichtigen Fahrzeugen betreiben, müssen gemäß § 7a GüKG über eine spezielle Haftpflichtversicherung verfügen, die die gesetzliche Haftung wegen Güter- und Verspätungsschäden bei Beförderungen innerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland abdeckt. Die Mindestversicherungssumme muss 600.000 Euro je Schadensereignis betragen.

Bei grenzüberschreitenden Beförderungen basiert der Frachtvertrag nicht auf den Regelungen des Handelsgesetzbuches, sondern auf dem CMR. Hier ist keine gesetzliche Haftpflichtversicherung vorgeschrieben. Da die grundlegenden Haftungsregelungen nach dem CMR aber fast deckungsgleich sind mit den HGB-Regelungen, ist eine entsprechende Transportversicherung auch hier sehr zu empfehlen.

Was für Genehmigungen gibt es?

Nationale Güterkraftverkehrserlaubnis

Wer gewerblichen Güterkraftverkehr ausschließlich innerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland durchführen will, kann dafür eine nationale Güterkraftverkehrserlaubnis nach § 3 des GüKG erwerben. Die Voraussetzungen für den Erwerb dieser Genehmigung sind im oben beschriebenen Umfang nachzuweisen. Die Genehmigung ist maximal zehn Jahre gültig und muss vor Ablauf „erneuert“ werden, wofür in aller Regel von der Genehmigungsbehörde ein erneutes vollständiges Marktzugangsverfahren durchgeführt wird, also die Überprüfung, ob alle oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Gemeinschaftslizenz (EU-Lizenz)

Wer als Frachtführer auf dem Gebiet der Europäischen Union, der EWR-Staaten (Island, Liechtenstein und Norwegen) sowie der Schweiz aktiv sein will, benötigt für grenzüberschreitende Beförderungen zwischen den genannten Staaten eine sogenannte EU-Lizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009. Diese Lizenz ermöglicht auch die Durchführung von Kabotagebeförderungen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben (vgl. Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009). Auf schweizerischem Hoheitsgebiet darf allerdings keine Kabotage durchgeführt werden.

Die Voraussetzungen für den Erwerb dieser Genehmigung sind im oben beschriebenen Umfang nachzuweisen. Die Genehmigung ist maximal zehn Jahre gültig und muss vor Ablauf „erneuert“ werden, wofür in aller Regel von der Genehmigungsbehörde ein erneutes vollständiges Marktzugangsverfahren durchgeführt wird, also die Überprüfung, ob alle oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

CEMT-Genehmigung

Die CEMT-Genehmigung ermöglicht Beförderungen in eine Vielzahl von Drittstaaten – also insbesondere in jene Länder, die mit einer EU-Lizenz nicht bedient werden können. Voraussetzung für die Erteilung einer CEMT-Genehmigung ist insbesondere der Besitz einer nationalen Güterkraftverkehrserlaubnis oder einer EU-Lizenz. Ich kürze meine Ausführungen zu den Details an dieser Stelle ab, da alle relevanten Informationen zur CEMT-Genehmigung auf der Webseite des Bundesamtes für Güterverkehr zu finden sind.

CEMT Mitgliedstaaten (Stand Januar 2021) sind alle EU-Mitgliedstaaten und außerdem: Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien-Herzegowina, Georgien, Liechtenstein, Moldawien, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland, Serbien, Schweiz, Türkei, Ukraine, Vereinigtes Königreich.

Bilaterale Genehmigungen

Mit einer bilateralen Genehmigung sind in erster Linie direkte Verkehre zwischen Deutschland und einem Drittstaat möglich. Diese Genehmigungen basieren auf Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland mit diversen Drittstaaten vereinbart hat. Es gibt auch Dreiländerverkehrsgenehmigungen, mit denen es möglich ist, „im Dreieck“ zu befördern. Als Erteilungsvoraussetzung ist eine EU-Lizenz notwendig. Zu den Details verweise ich ebenfalls auf das BAG und als weitere Ausgabestelle auf die Regierung der Oberpfalz.

Wie läuft das mit der Genehmigung?

Wer eine nationale Güterkraftverkehrserlaubnis oder eine EU-Lizenz erhalten möchte, muss sich an die nach Landesrecht zuständige Genehmigungsbehörde wenden. In unseren föderalen Strukturen haben die Bundesländer individuelle Regelungen getroffen, bei welcher staatlichen Institution die Genehmigungsbehörde angesiedelt ist. In aller Regel sind für die Genehmigungserteilung die unteren oder teilweise auch die mittleren Verwaltungsbehörden zuständig, also die Städte, die Landkreise oder aber die Bezirksregierungen bzw. Regierungspräsidien. Wenden Sie sich im Zweifel am besten an Ihre IHK, wenn Sie die Genehmigungsbehörde nicht ohne weiteres identifizieren können.

Üblicherweise halten die Genehmigungsbehörden eine Art Checkliste vor, aus der entnommen werden kann, welche Dokumente und Nachweise in welcher Form vorgelegt werden müssen.

Vom Vorgehen her ist es grundsätzlich zu empfehlen, sich zunächst um den Nachweis der fachlichen Eignung zu kümmern, da für den Erwerb dieses Nachweises je nach Einzelfall durchaus mehrere Monate ins Land ziehen können. Einige Nachweise, insbesondere die Registerauszüge, haben in aller Regel eine recht kurze Gültigkeitsdauer von wenigen Monaten, so dass diese bereits ungültig sein könnten, wenn sie „zu früh“ vor der eigentlichen Genehmigungsbeantragung beschafft wurden.

Wenn alle Voraussetzungen vorliegen, hat der Antragsteller einen Rechtsanspruch auf den Erhalt der Genehmigung. Ausgegeben wird dann eine Originalgenehmigung (die im Unternehmen verbleibt) und für jedes der eingesetzten Fahrzeuge (also für jene, für die der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit erbracht wurde) eine sogenannte Abschrift der Genehmigung.

Wer eine CEMT- oder eine bilaterale Genehmigung anstrebt, hat sich mit dem BAG oder der Regierung der Oberpfalz in Verbindung zu setzen und dort die benötigten Antragsformulare herunterzuladen oder zu erfragen. Details bzw. Links siehe voriger Abschnitt.

Mitführungspflichten

  • Die Abschrift der Genehmigung, die für das einzelne Fahrzeug erteilt wurde, muss mitgeführt und berechtigten Kontrollbeamten ausgehändigt werden. Bitte darauf achten, dass dieses Dokument nicht „eingeschweißt“ wird oder irgendwie anderweitig verändert wird. Natürlich kann man das Papier schützen indem man es in eine Klarsichtfolie steckt, aber in Kontrollen muss die Echtheit überprüft werden können.
  • Außerdem muss in Deutschland ein (gültiger) Nachweis über die Güterschadenhaftpflichtversicherung ausgehändigt werden können.
  • Bei CEMT- und bei bilateralen Genehmigungen sind „Nachweisblätter“ auszufüllen, mitzuführen und auszuhändigen, die Auskunft darüber geben, in welchem Umfang und Ausmaß die Genehmigung genutzt wurde.

Erhalt der Genehmigung – Risikoeinstufungssystem

Unternehmen, die gewerblichen Güterkraftverkehr durchführen, tun gut daran, sich an die zahlreichen spezialgesetzlichen Vorschriften zu halten. Dass für den Verkehrsleiter bzw. die im Unternehmen verantwortlichen Personen das Eis sehr dünn oder gar in sich zusammenbrechen kann, wenn zu viele Verstöße begangen werden, habe ich in einem gesonderten Artikel zum sogenannten Risikoeinstufungssystem beschrieben.

Da die Genehmigungen einerseits befristet sind, die Behörden aber aufgrund der gesetzlichen Vorgaben auch eine dauerhafte und ständige Überwachungsaufgabe gegenüber den Unternehmen wahrnehmen müssen, ist es wichtig, dass die Unternehmen „jederzeit“ nachweisen können, dass die Marktzugangsregelungen eingehalten werden.

Wenn zu viele oder besonders gravierende Verstöße bei Straßenkontrollen festgestellt werden, droht eine Betriebskontrolle, die sich auch zunächst nur auf die Lenk- und Ruhezeitvorschriften beschränken kann. Die Behörden sind aber angehalten, sich auszutauschen und es setzt sich mehr und mehr durch, dass die Genehmigungsbehörden mit den Bußgeldstellen und den Gewerbeaufsichtsämtern in eine Art Regelkommunikation eintreten, wenn ein Unternehmen über die Stränge schlägt.

Risikomanagement kann hier als Stichwort herhalten. Es ist durchaus empfehlenswert, einen Verkehrsleiter vorsorglich zu qualifizieren und bestenfalls nicht erst dann, wenn das Kind schon in den Brunnen gefallen ist, sich mit dem Thema Compliance-Management auseinanderzusetzen. Mittlerweile gibt es sehr fähige IT-Lösungen, die dem Unternehmen dabei helfen, die wichtigsten und auch die weniger wichtigen (aber irgendwo gesetzlich geforderten) Vorgaben einzuhalten und auch zu dokumentieren, was insbesondere im Austausch mit den Behörden und spätestens vor Gericht das A und O ist.

Und mit so einer Lösung versäumt man es auch nicht, rechtzeitig vor Ablauf der zehnjährigen Gültigkeit der Genehmigung den Antrag auf Verlängerung zu stellen.

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