Verlader
Der Begriff „Verlader“ ist nicht gesetzlich definiert, sondern wird lediglich umgangssprachlich verwendet. Außerdem werden insbesondere Industrie und Handel, aber letztlich alle Waren versendenden Unternehmen als „verladende Wirtschaft“ und somit im Einzelnen als Verlader bezeichnet. Die ADSp 2017 definieren den Verlader unter Ziffer 1.15 als „die Rechtsperson, die das Gut nach dem Verkehrsvertrag oder aufgrund wirksamer Weisung zur Beförderung (an den Frachtführer) übergibt“. Der Verlader muss also weder der Absender noch der Versender eines zu befördernden Gutes sein – er kann zum Beispiel als Verkäufer einer Ware auch vollkommen unbeteiligt sein am Frachtvertrag , etwa wenn er eine Ware „ab Werk“ verkauft und dann der Käufer (Empfänger) den Transport organisiert.
Ähnliche Beiträge
-
Privatfahrten mit Nutzfahrzeugen
Privatfahrten mit Nutzfahrzeugen und Wohnmobilen sind zahlreichen Vorschriften unterworfen. In diesem Artikel sind die wesentlichen Regelungen beschrieben....
01 Juli, 2024 -
Entsendung im Werkverkehr
Bei Arbeitseinsätzen und Lieferungen ins Ausland müssen im Werkverkehr oft die Entsendevorschriften beachtet werden....
03 November, 2022 -
Kabotage im Güterverkehr
Kabotage liegt vor, wenn ein Transportunternehmen im Ausland Binnenbeförderungen durchführt....
27 Juni, 2022