Frachtführer

Der Frachtführer ist der Unternehmer, der sich per Frachtvertrag verpflichtet, eine Beförderung im eigenen Namen (also mit dem eigenen Fahrzeug) durchzuführen. Der Frachtführer muss das Gut zum Bestimmungsort befördern und dort an den Empfänger abliefern.

Frachtführer ist der Sammelbegriff für alle Unternehmen, die egal mit welchem Verkehrs- oder Transportmittel, Beförderungen von Gütern durchführen. Wird beispielsweise ein Flugzeug eingesetzt, wird der Frachtführer im Branchenjargon als Carrier bezeichnet, wird das Gut per Binnenschiff vom selbstständigen Schiffseigentümer befördert, spricht man vom Partikulier.

Unternehmen, die als Frachtführer gewerblichen Güterkraftverkehr betreiben, werden oft als Transportunternehmen bezeichnet. Die nationalen gesetzlichen Regelungen zum Frachtführer sind im Handelsgesetzbuch (HGB) ab § 407 zu finden.

Der Frachtführer kann, wenn dies nicht vertraglich ausgeschlossen ist, seinerseits einen anderen Frachtführer mit der Durchführung eines Teils oder der ganzen Beförderung beauftragen („Unterfrachtführer“ – nach HGB: ausführender Frachtführer). In der Praxis sind mehrere Unterverträge, also mehrere Unterfrachtführer möglich, die umgangssprachlich als Subunternehmer bezeichnet werden. Der Frachtführer, der ursprünglich vom Absender beauftragt wurde, wird als vertraglicher Frachtführer oder auch Hauptfrachtführer bezeichnet.

Fahrer als Vertreter des Frachtführers

Im HGB ist fast immer nur vom Frachtführer die Rede, der Fahrer an sich taucht eigentlich nicht auf. „Alle“ Mitarbeiter eines Frachtführers werden im HGB als „die Leute des Frachtführers“ bezeichnet. Die Leute, also auch die Fahrer, handeln im Namen des Frachtführers (mit oder ohne besondere Bevollmächtigung). Sie erfüllen seine Pflichten und nehmen seine Rechte war. Manchmal erfährt der Frachtführer auch erst im Nachhinein davon, was seine Leute in seinem Namen gesagt, getan oder auch nicht gesagt oder getan haben. In aller Regel handeln die Leute als Erfüllungsgehilfen des Frachtführers, weshalb der Frachtführer auch für fast alle Handlungen seiner Leute geradestehen muss. Für Fehler oder Versäumnisse seiner Leute kann der Frachtführer deshalb schadenersatzpflichtig sein.

Ladetätigkeiten werden sehr häufig vom Fahrer des LKW durchgeführt. Teilweise wird diese Pflichtenverschiebung vertraglich vereinbart, teilweise ist es schlicht gängig, dass der Fahrer die Ladetätigkeiten vornimmt. Wird der Fahrer jedoch nur deshalb aktiv, weil man ihn besonders freundlich darum gebeten hat, ergeben sich besondere Haftungsrisiken. Um diese zu reduzieren, sollte der Fahrer ausschließlich aufgrund von Weisungen der Be- oder Entladepflichtigen tätig werden und nicht aus Eigeninitiative. Dann wäre er nur der Erfüllungsgehilfe des Absenders/Verladers/Versenders/Empfängers und eine Haftung des Frachtführers somit ausgeschlossen. Der Fahrer selbst könnte als Erfüllungsgehilfe für Schäden nur haftbar gemacht werden, wenn er das Gut vorsätzlich oder grob fahrlässig beschädigt.

Im Rahmen eines Frachtvertrages hat der Frachtführer diverse Pflichten (Aufzählung nicht abschließend):

Beförderung und Schutz des Gutes

Oberste Pflicht des Frachtführers ist die Durchführung der Beförderung an den Bestimmungsort und Ablieferung des Gutes an den Empfänger. Dabei muss er die zur Beförderung überlassenen Güter vor Verlust und Beschädigung schützen. Während sich das Gut in der Obhut des Frachtführers befindet, haftet dieser grundsätzlich verschuldensunabhängig für Güterschäden bzw. -verlust und Vermögensschäden.

Vereinbartes Beförderungsmittel stellen

Ist eine besondere Absprache bezüglich des für die Beförderung zu nutzenden Fahrzeuges unterblieben, kann der Frachtführer davon ausgehen, dass ein „Plane-Spriegel-Fahrzeug“, auch Hamburger Verdeck genannt, ausreichend ist. Außerdem können die Vertragsparteien die Beförderung auf „offenem Deck“ vereinbaren. Wurde jedoch eine besondere Absprache bezüglich der Beschaffenheit des Fahrzeugs getroffen, ist der Frachtführer verpflichtet, ein vereinbarungsgemäß ausgestaltetes Fahrzeug zu stellen. Auch wenn ein Zeitpunkt oder -raum für die Beladung vereinbart wurde, hat der Frachtführer diesen einzuhalten. Wenn der Frachtführer den Beladetermin nicht einhält, kann dies für den Absender zu einem besonderen Kündigungsrecht führen.

Lieferfristen einhalten

Wurde ein Lieferzeitpunkt oder -zeitfenster vereinbart, hat der Frachtführer sicherzustellen, dass das Gut termingerecht zur Entladung bereitgestellt wird. Kann der Termin nicht eingehalten werden, haftet der Frachtführer in aller Regel gegenüber dem Absender bzw. Empfänger.

Frachtbrief oder Begleitpapier mitführen

Bei Transporten auf dem deutschen Hoheitsgebiet muss der Fahrer zumindest ein Begleitpapier nach § 7 Absatz 1 Nummer 3 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) mitführen. Üblicherweise wird ein Frachtbrief ausgestellt, der mehr Informationen umfasst als ein Begleitpapier. Soweit der Absender es verlangt, muss der Frachtführer den Frachtbrief unterzeichnen. Außerdem muss er, wenn der Absender darauf besteht, die Frachtstücke überprüfen.

Be- und Entladung ermöglichen

Grundsätzlich liegt die Pflicht für die Be- und Entladung beim Absender bzw. Empfänger. Um diesen die Durchführung der dafür notwendigen Arbeiten zu ermöglichen, muss der Frachtführer das Fahrzeug so sichern (z.B. gegen Wegrollen), dass keine besonderen Gefahren entstehen. Außerdem hat der Frachtführer das Fahrzeug zu öffnen, also für die Be- oder Entladung zugänglich zu machen. In der Regel ist er gegenüber dem Absender auch für die Stellung der Ladungssicherungsmittel verantwortlich.

Betriebssichere Verladung

Da der Frachtführer die Fachkenntnisse über die individuellen Eigenschaften des Fahrzeugs besitzt, muss er die betriebssichere Verladung durchführen. Dazu gehört, dass die gesetzlich zulässigen Maße und Gewichte eingehalten werden. Er bestimmt, wie die Güter gestaut werden, also wo sie auf der Ladefläche platziert werden (Stichwort Lastverteilung). Er muss sicherstellen, dass seine Maßnahmen zur Ladungssicherung dazu führen, dass die üblicherweise im Straßenverkehr auftretenden Kräfte aufgenommen werden (Vollbremsung und Ausweichmanöver ja – Unfall nein). Von der Ladung dürfen während des Transports keine Gefahren für Dritte ausgehen. Um die betriebssichere Verladung sicherzustellen, ist der Frachtführer berechtigt, dem Absender bzw. Verlader Weisungen zu erteilen.

Absenderpflichten übernehmen

Wenn eine vertragliche Vereinbarung besteht oder wenn es sich „aus der Verkehrssitte oder den Umständen“ ergibt, muss der Frachtführer auch spezielle Pflichten des Absenders übernehmen. Ist beispielsweise für das Be- und/oder Entladen eine spezielle technische Vorrichtung des Fahrzeuges notwendig (Tank- oder Silofahrzeuge, fahrzeugeigener Ladekran, Kippvorrichtungen, Hebebühne, …) und wurde der Einsatz eines solchen Fahrzeugs vereinbart, ist es Verkehrssitte, dass der Frachtführer die Be- und Entladung vornimmt. Auch wenn der Absender darauf vertrauen kann, dass der Frachtführer be- und/oder entlädt, weil er das „immer schon“ getan hat, sind abweichende Umstände anzunehmen.

Beratung des Absenders

Immer wieder kommt es vor, dass der Absender seinen gesetzlichen Pflichten nicht korrekt nachkommt. Beispielsweise sind die Güter nicht hinreichend verpackt oder die Verladung erfolgt nicht beförderungssicher. In derartigen Fällen muss der Frachtführer dem Absender aufgrund seiner fachlichen Kenntnisse beratend zur Seite stehen. Im Zweifel hat er beim Absender Abhilfemaßnahmen anzuregen, er muss diese jedoch nicht selbst aktiv umsetzen. Kommt der Absender seinen Verladepflichten trotzdem nicht nach, kann der Frachtführer unter bestimmten Voraussetzungen die Beförderung des Gutes ablehnen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn aus der nicht beförderungssicheren Verladung eine Gefahr für sein Fahrzeug oder die bereits darauf verladenen Güter (anderer Absender) entsteht. Grundsätzlich sollte, wenn der Absender Hinweisen des Frachtführers nicht Folge leistet, ein gesonderter Vermerk oder ein Vorbehalt im Frachtbrief erfolgen.

Sorgfaltspflichten umsetzen

Frachtbezogene Dokumente und andere (vom Absender überlassene) Urkunden, die insbesondere für die reibungslose Durchführung der Beförderung von Bedeutung sind, müssen vor Verlust und Beschädigung geschützt werden (z. B zollrechtliche Dokumente). Gehen Dokumente verloren oder werden sie beschädigt, kann sich daraus eine in der Höhe beschränkte Haftung für den Frachtführer ergeben (Haftung in gleicher Höhe wie bei Verlust des Gutes).

Bei Störungen Weisungen einholen

Kommt es während des Transports zu Störungen oder wenn andere Unklarheiten bestehen, muss der Frachtführer Kontakt mit dem Absender aufnehmen und von diesem Weisungen einholen. Erhält er Weisungen vom Absender, z. B. einen anderen als den ursprünglich benannten Empfänger anzufahren, muss er diese Weisung grundsätzlich befolgen. Hat er einen Unterfrachtführer mit der Durchführung des Transportes beauftragt, muss er Weisungen des Absenders an diesen weitergeben. Wenn jedoch aus der Befolgung der Weisungen Schäden für den Frachtführer oder andere Absender/Empfänger entstehen würden, ist der Frachtführer nicht verpflichtet, den Weisungen unmittelbar zu folgen. Dies muss er dem Absender mitteilen. Weisungen sind in aller Regel nur dann erlaubt, wenn sie sich auf den Beförderungsvorgang beziehen. Zur Durchführung von Zusatzdienstleistungen (Einlagerung, Verpackung, Etikettierung etc.) kann der Frachtführer nicht angewiesen werden. Hierfür bedarf es besonderer vertraglicher Vereinbarungen.

Nachnahme einziehen

Sofern der Absender mit dem Empfänger eine Lieferung „per Nachnahme“ vereinbart hat, muss der Frachtführer den Nachnahmebetrag bei der Ablieferung des Gutes vom Empfänger einziehen. Soweit kein anderes Zahlungsmittel vereinbart wurde, ist die Nachnahme in bar zu entrichten. Der Frachtführer haftet für eine nicht oder nicht vollständig eingezogene Nachnahme. Der Nachnahmebetrag umfasst in aller Regel den zwischen Verkäufer und Käufer vereinbarten Kaufpreis des Gutes zuzüglich der Frachtkosten.

Besondere Pflichten bei Umzugsgut

Bei der Beförderung von Umzugsgut muss der Frachtführer die Pflichten des Absenders übernehmen. Insbesondere muss er die Möbel ab- und aufbauen und sie auch selbst ver- und entladen.

Weitere Pflichten

Werden spezielle Güter, z.B. Gefahrgüter, leichtverderbliche oder tiefgekühlte Lebensmittel, Abfälle, Flüssigkeiten, Granulate oder Gase befördert, kommen auf den Frachtführer und seine Leute zahlreiche weitere Pflichten hinzu. Dies können:

  • fahrerbezogene (z.B. ADR-Schulungsnachweis zur Beförderung von Gefahrgut) oder
  • fahrzeugbezogene (z.B. Reinigungsvorschriften oder Transportverbote bei Tankzügen)

Anforderungen sein.

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