Empfänger
Der Empfänger ist die Privatperson oder das Unternehmen, an die oder das ein Gut laut Frachtvertrag abzuliefern ist.
In vielen Fällen ist der Empfänger eines Gutes nicht am Frachtvertrag beteiligt, da er kein Vertragspartner ist. Dann erhält er als Unbeteiligter eine Leistung, nämlich die Zulieferung des Gutes, und wird als „Begünstigter“ des Frachtvertrags angesehen. Wenn der Empfänger den Frachtvertrag mit dem Frachtführer direkt geschlossen hat, ist er gleichzeitig auch Absender (zum Beispiel bei Verkauf eines Gutes „ab Werk“).
Rechte des Empfängers
Auch als Begünstigter kann der Empfänger gegenüber dem Frachtführer Rechte geltend machen. In dem Moment, in dem das Gut am Ablieferungsort angekommen ist, geht das Weisungsrecht, das während des Transports beim Absender gelegen hat, auf den Empfänger über. Er ist grundsätzlich befugt, dem Frachtführer eine Weisung zu erteilen, dass dieser das Gut zu einem anderen Empfänger liefern soll. Derartige Weisungen sind etwa dann von Bedeutung, wenn die Büroadresse des Empfängers vereinbart wurde und auf dem Frachtbrief vermerkt ist, das Gut aber zu einem Lager oder Produktionsstandort des Unternehmens angeliefert werden soll. Dem Handelsgesetzbuch nach kann der Empfänger aber nur einmalig eine andere Ablieferadresse bestimmen. Außerdem muss er den beim Frachtführer durch seine Weisung gegebenenfalls zusätzlich entstandenen finanziellen Aufwand ausgleichen.
Von diesem Weisungsrecht unabhängig hat der Empfänger einen Ablieferungsanspruch, kann also die Herausgabe des Gutes vom Frachtführer verlangen. In diesem Zusammenhang ist er auch berechtigt, die für den Empfänger bestimmte Fassung des Frachtbriefs zu erhalten (soweit einer ausgestellt wurde). Andererseits kann er bei Güterschäden oder -verlust und auch bei Verspätungsschäden selbst Schadenersatzansprüche gegenüber dem Frachtführer geltend machen. Verweigert der Empfänger die Annahme des Gutes, kann er keine Schadenersatzforderungen stellen.
Pflichten des Empfängers
In der Praxis kommt es mit gewisser Regelmäßigkeit vor, dass der Empfänger die Fracht zu bezahlen hat. Dann können sich Angaben zur Höhe der Fracht im entsprechenden Feld im Frachtbrief finden oder dort stehen Formulierungen wie „unfrei“ oder ähnliches. Wurde kein Frachtbrief erstellt oder ist die Höhe der Fracht nicht aus den Frachtdokumenten erkennbar, muss der Empfänger die zwischen Frachtführer und Absender vereinbarte Fracht an den Frachtführer zahlen. Dies gilt insbesondere dann, wenn er seinen Ablieferungsanspruch geltend macht. Wurden die ADSp 2017 vereinbart, hat der Frachtführer aber etwa für den Fall, dass der Empfänger seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt, einen Anspruch gegenüber dem Absender.
Erscheint dem Empfänger die Fracht als zu hoch oder generell unangemessen, muss er beweisen, dass ein nicht marktübliches Entgelt vereinbart wurde. Dafür kann er einen sogenannten Frachtprüfer beauftragen. Zusätzlich zur Fracht können dem Frachtführer weitere Aufwendungen entstanden sein, zum Beispiel wenn er aufgrund eines Beförderungshindernisses einen beträchtlichen Umweg machen und dabei auch noch besondere Straßenbenutzungsgebühren entrichten musste. Auch derartige Kosten muss der Empfänger tragen.
Wenn im Frachtbrief festgehalten ist, dass die Lieferung an den Empfänger „frei“, frei Haus“ oder „frachtfrei“ erfolgt, muss der Empfänger keine Zahlung leisten. In diesen Fällen muss der Absender die Fracht begleichen. Eine Nachnahmeforderung umfasst zusätzlich zur Fracht auch den Preis des beförderten Gutes. Nur wenn der Empfänger diese Ansprüche begleicht, hat er einen Anspruch auf die Ablieferung des Gutes. Ist der Empfänger zur Entladung verpflichtet und kommt er dieser Pflicht nicht innerhalb einer angemessenen Entladezeit nach, muss er dem Frachtführer ein Standgeld bezahlen.
Empfänger als Erfüllungsgehilfe
Entlädt der Empfänger die Güter und übernimmt er dabei die Pflichten des Absenders, wird er zu dessen „Erfüllungsgehilfen“. Deshalb kann es passieren, dass (auch) der Absender für Schäden haftet, die der Empfänger beim Entladen verursacht, zum Beispiel am Fahrzeug des Frachtführers. Kommt es bei der Entladung zu Güterschäden, greift die Obhutshaftung des Frachtführers nicht mehr. Hintergrund ist, dass sich das Gut, wenn es bereits entladen wird, nicht mehr in der Obhut des Frachtführers befindet. Auch wenn der Empfänger den Fahrer im Sinne einer Gefälligkeit bittet, das Gut noch auf der Ladefläche zu bewegen und es dabei zu einem Güterschaden kommt, haftet der Frachtführer aus dem selben Grund nicht. Der Fahrer selbst ist in einem derartigen Fall, wenn er nur den Weisungen des Empfängers folgt, als dessen Erfüllungsgehilfe anzusehen.
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