Absender

Absender im Frachtrecht ist derjenige, der mit einem Frachtführer einen Frachtvertrag abgeschlossen hat. Der Absender muss das zu befördernde Gut verladen und auch entladen. Außerdem muss er dem Frachtführer die Fracht, also das Entgelt für die Transportleistung, bezahlen.

Der Begriff Absender weicht umgangssprachlich von der gesetzlichen Definition ab. Im täglichen Sprachgebrauch wird als Absender derjenige bezeichnet, der ein Gut von seinem Standort aus zur Beförderung übergibt. Im Sinne des Handelsgesetzbuchs (HGB) können jedoch sehr viele verschiedene Personen oder Unternehmen als Absender, also als Vertragspartner des Frachtführers, auftreten.

Die folgenden Beispiele zeigen auf, welche Unternehmen bzw. frachtrechtlichen Parteien im Sinne des HGB Absender im Frachtgeschäft sein können:

  1. Hersteller/Verlader: Wenn ein Verlader direkt mit einem Frachtführer einen Frachtvertrag abschließt, ist der Verlader der Absender. Beauftragt beispielsweise. ein Hersteller von Lüftungsanlagen direkt das Transportunternehmen mit der Beförderung eines Gutes zum Empfänger, ist der Lüftungsanlagenproduzent der Absender.
  2. Empfänger: Auch der Empfänger einer Sendung kann der Absender sein. Kauft zum Beispiel ein Bauunternehmen bei dem Lüftungsanlagenhersteller eine Anlage und beauftragt dann selbst einen Frachtführer mit dem Transport der Anlage, ist der Empfänger der Absender.
  3. Spediteur: Ein Versender beauftragt einen Spediteur im Zuge eines Speditionsvertrages damit, täglich rund 400 Paletten vom Zentrallager zu diversen Empfängern zu befördern. Mit der Durchführung der konkreten Transporte beauftragt der Spediteur wiederum einen oder mehrere Frachtführer. Dadurch wird der Spediteur zum Absender der Sendungen.
  4. Versender: Schließt der Spediteur den Frachtvertrag nicht selbst, sondern aufgrund besonderer Vollmacht im Namen des Versenders, ist der Versender als Absender anzusehen.
  5. Ausführender Frachtführer: Bei der weit verbreiteten „Weitergabe“ von Frachtverträgen an einen ausführenden Frachtführer (umgangssprachlich Subunternehmer, auch Unterfrachtführer genannt), ändert sich nichts. Die Absendereigenschaft bleibt beim Vertragspartner des ursprünglich beauftragten Frachtführers. Der Frachtvertrag wird hier nur „durchgereicht“. Bezüglich der Haftung für Schäden kann sich in diesen Fällen der Absender stets an den „ersten“ Frachtführer wenden, mit dem er den Frachtvertrag vereinbart hat (= vertraglicher Frachtführer).
  6. Frachtführer: Ein Frachtführer, der mit einem anderen Frachtführer einen Frachtvertrag abschließt, erhält ebenso die Funktion des Absenders. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn das Transportunternehmen flextrans den Frachtführer FixPORT damit beauftragt, den Betriebsumzug des Unternehmens flextrans vom Industriegebiet Altstadt in den Neubau im Gewerbegebiet Neuhausen durchzuführen. Dies ist jedoch eine Konstellation, die nicht sonderlich praxisrelevant ist und hier nur der Vollständigkeit halber dargestellt wird.

Rechte und Pflichten des Absenders

Festzuhalten ist, dass häufig, wenn nicht in der Mehrzahl der Fälle der Verlader, bei dem eine Sendung zur Beladung bereitsteht, nicht der Absender im Sinne des HGB ist.

Dies ist für die Praxis deshalb von Bedeutung, weil beim Erstellen von Frachtbriefen oftmals der Fehler gemacht wird, dass einfach derjenige im Frachtbrief als Absender eingetragen wird, bei dem die Güter zur Beladung bereitstehen.

Aus einem Frachtvertrag hat der Absender diverse Rechte und Pflichten, die hier umfassend, aber unvollständig wiedergegeben sind:

Frachtzahlung

Der Absender hat dem Frachtführer die Fracht, also das vereinbarte Entgelt für die Beförderungsleistung, zu zahlen. Gesetzlich ist geregelt, dass die Fracht bei der Ablieferung des Gutes fällig wird. In der Praxis fallen der Ablieferzeitpunkt und der Zahlungszeitpunkt in aller Regel deutlich auseinander. Das Frachtrecht sieht auch die Möglichkeit vor, dass der Empfänger einer Sendung die Fracht an den Frachtführer zu bezahlen hat. Wie immer kommt es auf die konkret getroffenen Vereinbarungen an.

Frachtbriefausstellung

Wenn der Frachtführer es verlangt, muss der Absender einen Frachtbrief ausstellen. Teilweise ist es „Verkehrssitte“, dass der Frachtführer den Frachtbrief ausfüllt. Wird kein Frachtbrief erstellt, muss der Absender zumindest Angaben zum Gut und zum Empfänger machen. Der Frachtführer hat in diesem Fall ein formloses frachtbezogenes Begleitpapier zu erstellen und mitzuführen.

Dokumente aushändigen und Informationen bereitstellen

Der Absender muss dem Frachtführer alle Dokumente zur Verfügung stellen, die für die rechtskonforme Durchführung des Transports notwendig sind. Dazu zählen insbesondere Dokumente für eine gegebenenfalls notwendige zollrechtliche Abwicklung. Bei Gefahrguttransporten muss in Textform erklärt werden, welche Gefahren von den Gütern ausgehen und welche Vorsichtsmaßnahmen im Zweifel zu ergreifen sind.

Güter verpacken und kennzeichnen

Alle Sendungen müssen „ausreichend“ verpackt und gekennzeichnet sein. Der Frachtführer muss laut HGB die Verpackung durch den Absender nicht überprüfen. Bei offensichtlichen Verpackungsmängeln hat er ihn aber darauf aufmerksam zu machen. Die Verpackung soll das Gut selbst vor Beschädigung schützen und auch verhindern, dass das Gut Schäden an Personen oder anderen Sachen verursachen kann. Ein verpacktes Gut wird als Packstück bezeichnet. Die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp 2017) definieren ein Packstück als „Einzelstücke oder vom Auftraggeber zur Abwicklung des Auftrags gebildete Einheiten mit und ohne Lademittel, die der Spediteur als Ganzes zu behandeln hat.“ Zur Verpackung gehören auch Hilfsmittel wie Paletten und selbst ein (See-) Container wird der Verpackung zugerechnet. Manche Güter wie zum Beispiel Gase, Flüssigkeiten oder Schüttgüter müssen nur dann nicht verpackt werden, wenn sie in Spezialfahrzeugen und getrennt von anderen Stoffen transportiert werden (zum Beispiel Tank- oder Silofahrzeuge). Andere Güter, zum Beispiel Tiere, Baustahlmatten oder Papierrollen, werden üblicherweise unverpackt befördert. Auch den Schutz sensibler Güter vor Kälte bzw. Frost oder Staub muss eine Verpackung sicherstellen.

Die Verpackung muss auch die vereinbarte Art der Beförderung berücksichtigen und der dabei auftretenden „Beanspruchung“ genügen. Wird das Gut als Sammelladung befördert, muss die Verpackung so ausgestaltet sein, dass das Gut (mehrfach) umgeschlagen werden kann. Wird der Hauptlauf auf der Schiene durchgeführt, muss die Verpackung grundsätzlich stärkere Erschütterungen (zum Beispiel durch Rangierstöße) abdecken als beim Straßentransport. Erfolgt der Hauptlauf per (Binnen-) Schiff, kann Feuchtigkeit eine Rolle spielen. Wurde ein Transport auf offenem Deck vereinbart, muss die Verpackung Sonne, Regen, Hagel, Schnee und auch herabhängende Äste berücksichtigen.

Die Kennzeichnung des Gutes soll primär dazu dienen, das Gut eindeutig dem Empfänger zuordnen zu können. Auch wenn das Gut beim Umschlag besonders vorsichtig zu behandeln ist, es nur an speziellen Stellen mit einem Flurförderzeug angehoben werden darf etc., sollte eine entsprechende Kennzeichnung bzw. Markierung vorgenommen worden sein.

Beförderungssichere Verladung

Als „Warenfachmann“ kann der Absender besser als der Frachtführer beurteilen, wie das zu transportierende Gut vor den möglichen Einflüssen durch die Beförderung geschützt werden kann. Ebenso kann er aufgrund seiner Warenkenntnisse am besten beurteilen, wie das Gut gesichert und, falls überhaupt, gestapelt werden kann. Deshalb muss er „das Gut beförderungssicher laden, stauen und befestigen (verladen) und entladen“ soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt (vgl. „Pflichten des Frachtführers“):

  • Laden bedeutet das Verbringen des Gutes auf oder in das Fahrzeug.
  • Stauen bedeutet, dass das Gut an den im zugedachten Platz verbracht und ggf. verteilt sowie gestapelt wird.
  • Befestigen meint durch Verkeilen, Verzurren und Verspannen die letztendlich stattfindende Fixierung des Gutes mit entsprechenden Hilfsmitteln, die der Frachtführer bereitzuhalten hat.

Der Absender muss sicherstellen, dass seine Maßnahmen zur Ladungssicherung dazu führen, dass die üblicherweise im Straßenverkehr auftretenden Kräfte aufgenommen werden (Vollbremsung und Ausweichmanöver ja – Unfall nein).

Haftung bei Pflichtverletzungen

Der Absender muss gegenüber dem Frachtführer für Schäden oder Aufwendungen haften, wenn er wesentliche Absenderpflichten verletzt hat. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Güter ungenügend verpackt oder gekennzeichnet wurden, falsche Angaben im Frachtbrief gemacht wurden oder Urkunden fehlerhaft bzw. nicht vollständig sind.

Wertangaben machen

Der Absender sollte dem Frachtführer Informationen über den Wert der zu befördernden Güter zukommen lassen. Hierbei handelt es sich nicht um eine rechtliche Pflicht des Absenders, sondern eher eine Empfehlung. Eine Angabe ist vor allem dann sinnvoll, wenn der Absender selbst nicht für eine besondere Versicherung der Güter sorgt, sondern sich darauf verlässt, dass der Frachtführer dies erledigt. Unterbleiben Angaben und kommt es zu einem Ladungsdiebstahl (oder -verlust), muss der Absender in aller Regel damit rechnen, dass er für den Schaden mitverantwortlich gemacht wird und entsprechend mithaftet. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn der Frachtführer es mangels Kenntnis über den hohen Wert der Güter unterlassen hat, den LKW nachts auf einem abgesperrten oder bewachten Parkplatz abzustellen.

Ladezeiten oder -zeitfenster einhalten

Der Absender ist verpflichtet, das Ladegut innerhalb der vereinbarten Ladezeit zu verladen oder zur Verladung bereitzustellen. Kommt er dieser Pflicht schuldhaft auch innerhalb einer vom Frachtführer gesetzten Frist nicht nach, kann der Frachtführer den Frachtvertrag kündigen und eine finanzielle Kompensation, zum Beispiel die Fautfracht (ein Drittel der vereinbarten Fracht) vom Absender verlangen.

Standgeld

Wird eine vereinbarte Ladezeit überschritten und sind die Gründe für die Überschreitung nicht dem Frachtführer zuzurechnen, kann ein Anspruch des Frachtführers auf Standgeld entstehen. Diese zusätzliche Vergütung muss vom Absender geleistet werden. Da die rechtlichen Hintergründe rund um dieses Thema sehr komplex sind, ist es sehr ratsam, möglichst konkrete Vereinbarungen zu den Umständen, unter denen ein Standgeld zu zahlen ist, zu treffen. Auch die Höhe des Standgelds sollte exakt definiert werden.

Weisungen erteilen

Das Erteilen von Weisungen gegenüber dem Frachtführer ist in vielen denkbaren Einzelfallkonstellationen notwendig. Rechtlich gesehen handelt es sich eher nicht um eine Pflicht, sondern vielmehr um ein Recht des Absenders. Allerdings ist das Weisungsrecht des Absenders nicht unbeschränkt wirksam. Der Frachtführer kann Weisungen unter bestimmten Bedingungen auch zurückweisen, also nicht befolgen. Entstehen dem Frachtführer durch das Befolgen von Weisungen des Absenders Kosten oder anderer Aufwand, muss der Absender dafür grundsätzlich aufkommen. Außerdem kann der Absender nur während des Beförderungsvorgangs Weisungen erteilen – ist das Gut beim Empfänger angekommen, geht das Weisungsrecht des Absenders an den Empfänger über.

Güter nach der Beförderung entladen

Nach Beendigung der Beförderung muss der Absender das Gut beim Empfänger entladen. Hintergrund dieser Absenderpflicht ist das rechtliche Verbot, „Verträge zu Lasten Dritter“ abzuschließen. Da der Frachtvertrag nur zwischen dem Absender und dem Frachtführer geschlossen wurde, müssen sämtliche Rechte und Pflichten zwischen diesen Parteien verteilt sein. Einem am Frachtvertrag unbeteiligten Empfänger ohne dessen Wissen oder Einwilligung die Entladepflicht zuzuordnen, wäre illegal. Natürlich läuft es in der Praxis aber genau darauf hinaus. Entweder entlädt der Empfänger als „Erfüllungsgehilfe“ des Absenders oder der Frachtführer übernimmt diese Aufgabe aufgrund der Vereinbarung mit dem Absender. Unproblematisch ist dieses Thema natürlich dann, wenn der Empfänger gleichzeitig der Absender ist.

Haftung für Fehler von Erfüllungsgehilfen

Wird das Gut vom Frachtführer nicht bei dem vertraglichen Absender sondern einem Dritten (Versender oder Verlader) abgeholt, gehen die Absenderpflichten bezüglich des Verladens auf diesen „Erfüllungsgehilfen des Absenders“ über. Unter Umständen haftet der Absender für Fehler des Verladers bei der Verladung.

Weitere Pflichten

Beauftragt der Absender einen Frachtführer mit der Beförderung spezieller Güter, zum Beispiel Gefahrgüter oder Lebensmittel, können sich aus den dafür bestehenden Spezialvorschriften weitere Pflichten ergeben. Beispielsweise besteht bei der Versendung von Gefahrgut in aller Regel die Pflicht, einen Gefahrgutbeauftragten zu beschäftigen. Außerdem können sich insbesondere dann, wenn der Absender ein Spediteur ist, aus weiteren vertraglichen Vereinbarungen besondere Pflichten des Absenders ergeben.

Ähnliche Beiträge

  • Privatfahrten mit Nutzfahrzeugen sind zahlreichen Vorschriften unterworfen. In diesem Artikel sind die wesentlichen Regelungen beschrieben....

  • Bei Arbeitseinsätzen und Lieferungen ins Ausland müssen im Werkverkehr oft die Entsendevorschriften beachtet werden....

  • Kabotage liegt vor, wenn ein Transportunternehmen im Ausland Binnenbeförderungen durchführt....