Fahrerkarten und Massenspeicher auslesen

Das Auslesen und vor allem das Auswerten der Daten von den Fahrerkarten und den Fahrtenschreibern gehört zu den wesentlichen Aufgaben des Unternehmens. Dazu müssen die Daten rechtskonform heruntergeladen und gesichert werden.

Es kommt immer wieder vor und ist für die Bußgeldbehörden ein gefundenes Fressen – zu spät ausgelesene Daten. Für das Unternehmen sind diese Bußgelder besonders ärgerlich. Einerseits, weil sie sehr leicht vermieden werden können und andererseits, weil es sich in geschätzt 99 Prozent der Fälle um reine Formalverstöße handelt. Es sind also überhaupt keine Daten verloren gegangen, sondern allein die Tatsache, dass ein gewisser Auslesetermin nicht eingehalten wurde, führt zu einem nahezu immer dreistelligen, manchmal auch vierstelligen Bußgeld.

Wenn Sie auch Beförderungen durchführen, die vom Fahrpersonalrecht ausgenommen sind (zum Beispiel durch die Handwerkerklausel), oder wenn bei Ihnen überhaupt keine aufzeichnungspflichtigen Fahrten durchgeführt werden, Sie aber einen Fahrtenschreiber eingebaut haben, finden Sie in meinem Fachartikel „Ausgenommene Fahrten – Fahrtenschreiber?!?“ umfassende Informationen darüber, was zu tun und was auch zu lassen ist.

Was muss wie ausgelesen werden?

Wer aufzeichnungspflichtige Fahrten durchführt, muss einerseits die Fahrerkartendaten, andererseits die Massenspeicherdaten, also die Daten, die „im“ Fahrtenschreiber gespeichert werden, herunterladen, sichern und über einen gewissen Zeitraum aufbewahren.

Vereinfacht ausgedrückt werden auf der Fahrerkarte die personenbezogenen Daten gespeichert, im Massenspeicher die fahrzeugbezogenen. Auch wenn eine Fahrt aufgrund einer Ausnahme im Modus „Out“ oder schlicht ohne gesteckte Fahrerkarte (was niemals passieren sollte!) durchgeführt wird, werden also Daten gespeichert – in diesem Fall im Massenspeicher.

Wenn ein Unternehmen Fahrzeuge nutzt, die zwar mit einem Fahrtenschreiber ausgestattet sind, der reale Einsatz aller oder eines Teils der Fahrzeuge aber ausschließlich oder zumindest teilweise im Rahmen einer fahrpersonalrechtlichen Ausnahme stattfindet, hat dies Konsequenzen hinsichtlich des Auslesens. Bei Fahrzeugen, die immer und ausschließlich im Rahmen einer Ausnahme eingesetzt werden, muss der Massenspeicher des Fahrtenschreibers nicht ausgelesen werden. In diesem Fall sollten Überlegungen angestellt werden, ob es nicht sinnvoll oder möglich ist, die Fahrtenschreiber auszubauen. Findet ein Mischbetrieb statt, zum Beispiel 30 Prozent der Fahrten sind aufzeichnungspflichtig und 70 Prozent ausgenommen, ist es grundsätzlich empfehlenswert, die Geräte regelmäßig und unabhängig vom Einsatzszenario auszulesen. Alle wesentlichen Details zum richtigen Umgang mit Fahrtenschreibern bei ausgenommenen Fahrten habe ich hier beschrieben.

Bei Ausnahmen, die über den § 18 Fahrpersonalverordnung umgesetzt wurden, könnte man bei einer sehr engen Auslegung die Ansicht vertreten, dass der Artikel 10 der VO (EG) Nr. 561/2006 dennoch zu beachten und das Auslesen des Massenspeichers somit verpflichtend sei. Ich kann hier keine abschließende rechtliche Einsortierung dieser unsauberen gesetzlichen Regelung darlegen, halte es aber für widersinnig, hier eine Auslesepflicht anzunehmen, wenn der Gesetzgeber andererseits im § 18 FPersV die Anwendung der gesamten VO (EU) Nr. 165/2014, die den Fahrtenschreiber an sich reglementiert, verneint. Unternehmen, die Rechtssicherheit anstreben, können sich an ihre zuständige Aufsichtsbehörde (Gewerbeaufsicht) wenden.

Was wird benötigt?

Hard- und Software. Und befähigtes Personal. Und eine Unternehmenskarte.

Hardwareseitig ist das Minimum ein Kartenlesegerät, das an einen PC oder Laptop angestöpselt wird, und ein Download-Key für den Fahrtenschreiber. Wer einen Dienstleister für das Herunterladen der Daten bemüht, braucht dieses Equipment natürlich nicht. Am oberen Ende der Skala rangieren (automatisierte) Fernauslese-Lösungen, bei denen die Daten über Mobilfunk oder WLAN oder mit anderen ausgebufften Technologien ans Unternehmen übertragen werden. Wird der Massenspeicher eines Fahrtenschreibers direkt am Gerät ausgelesen, wird zur Autorisation eine Unternehmenskarte benötigt. Dies gilt auch, wenn Fernausleselösungen verwendet werden, wobei hier andere technische Lösungen als das Stecken der Unternehmenskarte am Gerät entwickelt wurden. Bei großen Fuhrparks oder Unternehmen mit mehreren Standorten können mehrere Unternehmenskarten beschafft werden.

Um die Daten auswerten zu können, wird eine spezielle Software benötigt. Auch hier gibt es von der einfach(st)en Minimallösung bis zur High-End-Cloud-Konzern-Lösung alles, was das Herz begehrt.

Es gibt sehr viele Anbieter, von denen einige in der Lage sind, unterschiedliche Lösungen und auch Pakete aus Hard- und Software anzubieten – je nachdem, welche Strukturen und Bedürfnisse die Kunden aufweisen. Besonders wichtig ist aus meiner Sicht, dass die Anwender gut mit der Software und der Hardware arbeiten können. Bekanntermaßen kauft nur ein reicher Mann billiges Werkzeug und insofern sind auch an dieser Stelle etwas höhere Anschaffungskosten (oder auch „Betriebskosten“) für eine gut handhabbare Lösung in aller Regel gut investiertes Geld.

Für etwas größere Unternehmen oder wenn zum Beispiel die Fahrer und das Büropersonal nur selten gleichzeitig vor Ort sind, sind hinsichtlich der Fahrerkartenauslesung auch Downloadterminals, die „irgendwo“ an die Wand geschraubt werden, und über die die Fahrer ihre Fahrerkarten selbstständig auslesen lassen können, ein hilfreiches Tool, das zudem personelle Ressourcen einspart. Besonders gut gefallen mir dabei Lösungen, die auch die Führerscheinkontrolle über diese Terminals ermöglichen.

Klar muss sein: Gesetzlich geregelt ist nur, welche Zeiten der Fahrer leisten darf bzw. muss und wie die dabei erzeugten Daten fahrtenschreiberseitig verarbeitet und gespeichert werden. Die Interpretation dieser Daten interessiert den Gesetzgeber nicht. Es obliegt also dem Soft- bzw. Hardwareanbieter, ob er die Daten „richtig“ interpretiert und dem Anwender die richtigen und auch die benötigten Daten für die Auswertung zur Verfügung stellt. Außerdem muss die Software in der Lage sein, die Daten rechtskonform zu speichern bzw. zu archivieren (ja – dieser Punkt ist wiederum gesetzlich definiert). All dies sind wichtige Argumente bei der Entscheidung für oder gegen eine Soft- und Hardwarelösung.

Aus Sicht des Unternehmens ist darüber hinaus wichtig, dass befähigte Mitarbeiter mit den Daten umgehen, die wissen was sie tun und auch wissen, worauf beispielsweise bei der Auswertung der Daten besonderes Augenmerk zu legen ist. Die Schulungs- und/oder Supportleistungen des Soft- und Hardwareanbieters sind also auch noch zu berücksichtigen.

In welchen Abständen muss die Fahrerkarte ausgelesen werden?

Wir beginnen mit der Darstellung des Maximums. Wenn die Frage ist, wann allerspätestens ausgelesen werden muss, lautet die Antwort bei einer Fahrerkarte: 28 Kalendertage nach dem ersten aufgezeichneten Ereignis, nachdem die Fahrerkarte zuvor ausgelesen wurde.

Beispiel:

Fahrerkarte zuletzt ausgelesen am Donnerstag, 8. März
Erste Verwendung der Fahrkarte nach dem Auslesen am Montag, 12. März
Spätestmöglicher Auslesetermin wäre dann der Montag, 9. April
Der 9. April ist der 28. Kalendertag nach dem 12. März

Beim Massenspeicher des Fahrtenschreibers beträgt die Frist 90 Kalendertage.

Beispiel:

Massenspeicher zuletzt ausgelesen am Freitag, 8. Oktober
Erste aufzeichnungspflichtige Fahrt mit dem Fahrzeug am Donnerstag, 14. Oktober
Spätestmöglicher Auslesetermin wäre dann der Mittwoch, 12. Januar
Der 12. Januar ist der 90. Kalendertag nach dem 14. Oktober

Den rechtlichen Vorgaben zufolge muss das Unternehmen sicherstellen, dass die Daten immer SPÄTESTENS nach X Tagen ausgelesen werden. Festzuhalten ist deshalb auch: Die Daten müssen NICHT ALLE X Tage, sondern eben nur spätestens nach X Tagen ausgelesen werden. Es gibt immer noch zahlreiche Unternehmen, in denen stur alle 28 Kalendertage „alle“ Fahrerkarten ausgelesen werden. Da werden Fahrerkarten ausgelesen, auf denen nicht ein Bit an neuer Information zu holen ist, weil die Karte zwischen den Ausleseterminen garnicht im Einsatz war. Das ist natürlich genauso sinnlos als wenn das gleiche Ausleseverhalten bei einem Fahrer angewendet wird, der jede Doppelwoche 90 oder im Zweifel mehr als 90 Stunden hinterm Steuer verbringt. Hier nur alle 28 Tage auszulesen sorgt regelmäßig dafür, dass die Disposition überhaupt nicht wissen kann, wie der Fahrer rechtskonform zeitlich eingespannt werden kann.

Da ein in Deutschland ansässiger ordentlicher Kaufmann der Rechtsprechung zufolge immer besonders vorsichtig ist, heißt all das auch: Die Daten werden in kürzeren Abständen heruntergeladen, jedenfalls nicht erst nach 28 oder 90 Tagen!

Glücklich können jene sein, die eine Fernauslese-Lösung im Einsatz haben. Dabei ist das stündliche/tägliche/wöchentliche/wasauchimmerliche herunterladen der Daten der Fahrerkarten und der Fahrtenschreiber normalerweise fix hinterlegt und auch bei Störungen sollte es einen Alarm geben.

Wer mit der Hand am Arm ausliest, kann dich bei der Entwicklung seines Ausleseplans an folgenden Grundregeln orientieren:

  • Fahrer, die täglich und/oder mehrmals die Woche in nennenswertem Umfang aufzeichnungspflichtig fahren: 1 x wöchentlich (oder auch häufiger) auslesen.
  • Fahrer, die zwar an jedem Arbeitstag, dann aber jeweils nur ein paar Stunden fahren: wöchentlich oder alle 14 Tage auslesen.
  • Fahrer, die jeden zweiten Samstag fahren: direkt im Anschluss an die Fahrt oder jeweils vor Fahrtantritt.
  • Aushilfsfahrer, die drei Mal im Jahr fahren: möglichst direkt nach der Fahrt oder in den folgenden zwei drei Tagen.

Was muss der Fahrer tun?

Der Fahrer muss rein rechtlich betrachtet nur insoweit einen Beitrag leisten, als er seine Fahrerkarte für das Auslesen der Daten aushändigen muss. Das ist im § 4 Absatz 3 Fahrpersonalgesetz (FPersG) geregelt. Wie oft er das tun muss, hängt von den Vorgaben des Unternehmens ab.

In seltenen Fällen wird mir zugetragen, dass sich die Unternehmen nicht um das Auslesen der Daten kümmern – bewusst oder unbewusst sei dahingestellt. Wenn der Fahrer vom Unternehmen nicht aufgefordert wird, seine Fahrerkarte auszuhändigen, sollte er selbst aktiv werden und nachfragen, warum denn niemand seine Fahrerkarte auslesen will. Im Zweifel kann das auch schriftlich, zum Beispiel per Mail, erfolgen. Bußgeldseitig kann ein Fahrer in Deutschland sowieso nicht belangt werden, da für das Auslesen allein das Unternehmen verantwortlich ist. Das gilt natürlich nur insoweit, als der Fahrer das Auslesen nicht vorsätzlich verhindert.

Hilfreich können für die Fahrer und das Unternehmen schriftliche Regelungen im Sinne einer Betriebsvereinbarung sein. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Fahrerkartendaten über Downloadterminals gesichert werden und die Fahrer also selbst aktiv werden müssen.

Tipp für LKW- und Busfahrer: Manche Anbieter von Auswertungssoftware bieten kostenfreie Lösungen für Fahrer an. Wenn die Daten entweder vom Fahrer selbst über einen Kartenleser ausgelesen wurden oder wenn die Daten nach dem Auslesen vom Unternehmen digital zur Verfügung gestellt wurden (der Rechtsanspruch des Fahrers, seine Daten zu erhalten, ist ebenso im § 4 Absatz 3 FPersG formuliert), kann jeder Fahrer die von ihm geleisteten Lenk-, Arbeits-, Bereitschafts- und Ruhezeiten sowie Fahrtunterbrechungen/Pausen selbst im Blick behalten. Hier der Link zu TachoPlus DRIVER.

Was muss das Unternehmen tun?

Das Unternehmen muss planvoll mit dem Thema umgehen. Sich also Termine setzen und diese auch nachhalten, insbesondere wenn ein Ausleseereignis mal nicht zustande kommt. Nahezu alle Softwareprodukte sollten die damit befasste Person bei der Einhaltung der Fristen unterstützen. Wenn eine Software dies nicht kann, wäre das für mich ein No-Go.

In welchen Abständen die Fahrerkartendaten heruntergeladen werden, kann, soweit das gesetzliche Maximum eingehalten wird, vom Unternehmen frei festgelegt werden. Auch eine tägliche Auslesung der Fahrerkarten ist möglich. Wenn Telematik-Lösungen im Einsatz sind, werden die Daten in aller Regel ständig im Blick behalten. Wenn die Daten nicht bereits „in Echtzeit“ vorliegen, sollten Unternehmen, die „Berufskraftfahrer“ beschäftigen – also Fahrer, die tagtäglich fahren – die Karten zumindest wöchentlich auslesen. Sonst wird es schwer bis unmöglich, etwa die Lenkzeit in der Doppelwoche im Blick zu behalten. Bei Fahrern, die pro Woche nur ein paar Lenkstunden zusammenbekommen und bei denen insoweit nicht zu befürchten ist, dass die wöchentliche oder doppelwöchentliche Lenkzeitbeschränkung zum Problem wird, können auch längere Fristen gesetzt werden.

An die möglichen vier Wochen zwischen den Auslesungen würde ich aber nie rangehen, da hier allzu schnell ein Verstoß passieren kann. Ein paar Tage Urlaub oder eine ad hoc auftretende krankheitsbedingte Abwesenheit sorgen dann schnell dafür, dass der Termin versäumt wird. Bei der Fristsetzung ist auch zu bedenken, dass beispielsweise für den Ausgleich einer reduzierte Wochenruhezeit Fristen laufen („bis zum Ende der dritten Folgewoche“), die bei einem 28-tägigen Ausleseturnus nicht immer rechtzeitig nachkontrolliert werden können.

Generell, aber insbesondere wenn die Fahrer ihre Fahrerkarten „selbstständig“ über entsprechende Downloadterminals auslesen lassen, sind schriftliche Regelungen im Sinne einer Betriebsvereinbarung aus Sicht des Unternehmens zur Festlegung von Downloadfristen in aller Regel sinnvoll. Die Kunst besteht hierbei darin, trotz kurzer Fristen den Rahmen nicht allzu eng zu fassen und dennoch sicherzustellen, dass direkte und indirekte Verstöße vermieden werden.

Außerdem müssen die heruntergeladenen Daten archiviert werden. Und zwar doppelt, also an zwei getrennten Orten bzw. auf zwei verschiedenen Speichermedien. Auch das managen gute Softwarelösungen „automatisch“ oder zumindest auf hohem Supportlevel. Wenn keine anderen rechtlichen Vorgaben mit den Fahrtenschreiberdaten erfüllt werden (zum Beispiel die Arbeitszeitaufzeichnung oder die Lohnabrechnung), müssen die Daten ein Jahr ab dem Zeitpunkt des Kopierens gespeichert werden. „Danach sind bis zum 31. März des auf das Kalenderjahr, in dem die Aufbewahrungsfrist endet, folgenden Kalenderjahres die Daten zu löschen…“. Wenn arbeitszeit-, mindestlohn- oder entlohnungsrechtliche Pflichten anhand der Fahrtenschreiberdaten erfüllt werden, sind auch deutlich längere Aufbewahrungsfristen möglich.

Besonders wichtig – Daten auswerten!

Die heruntergeladenen Daten müssen regelmäßig, also monatlich, ausgewertet werden. Dafür bedarf es einer detaillierten Analyse der Daten mittels einer leistungsfähigen und benutzerfreundlichen Software durch befähigtes Personal. Auch ist zu beachten, dass es von großer Wichtigkeit ist, die Fahrerkarten- und die Massenspeicherdaten regelmäßig, also letztlich zumindest bei jeder dritten Datenkontrolle, „übereinanderzulegen“. Nur so kann ein vollständiger Überblick über das Handeln der Beteiligten gewonnen werden. Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass zu jedem Fahrerkartendatensatz auch ein Massenspeicherdatensatz (und vice versa) verfügbar ist. Andernfalls sind Nachforschungen anzustellen.

Werden Verstöße oder Pflichtverletzungen festgestellt, sind Maßnahmen in Richtung des Fahrers, der Disposition, des Verkehrsleiters/Logistikleiters, der Unternehmensleitung oder der Kunden/Auftraggeber angezeigt, die geeignet sind sicherzustellen, dass die Verstöße künftig nicht mehr passieren (können). Neben der Durchführung der Auswertung an sich sind natürlich auch die ergriffenen Maßnahmen zu dokumentieren, da bekanntermaßen alles, was nicht dokumentiert ist, (zumindest vor Gericht) nicht stattgefunden hat.

Was ist darüber hinaus zu bedenken?

Erneuerung der Fahrerkarte „begleiten“

Als Unternehmer ist man gut beraten, die Fahrer beim Ersetzen der Fahrerkarte zu unterstützen. Die Gültigkeit einer Fahrerkarte ist auf 5 Jahre begrenzt. Das Ablaufdatum ist auf der Vorderseite der Karte eingetragen. Die Beantragung der Erneuerung KANN bis zu sechs Monate vor Ablauf erfolgen, MUSS aber spätestens 15 Werktage vor dem eingetragenen Termin stattgefunden haben. Gut organisierte Betriebe erinnern den Fahrer mit deutlichem zeitlichem Vorlauf an die Erneuerung der Fahrerkarte, vielleicht das erste Mal sechs und dann nochmal vier Wochen vor Ablauf. Spätestens zwei drei Tage vor der Beantragungsfrist von 15 Werktagen wird dann nochmals mit höchstem Nachdruck hinterfragt. Nur zur Klarstellung: Ohne gültige Fahrerkarte wird ein Fahrer nicht für eine aufzeichnungspflichtige Fahrt eingesetzt!

Die Hinterlegung von Terminen gilt im gleichen Sinne für die ebenso nach fünf Jahren ablaufende Unternehmenskarte, die ebenso frühestens sechs Monate vor Ablauf beantragt werden kann. In Werkstätten gilt das zuvor beschriebene natürlich auch für die Erneuerung der Werkstattkarte, die sogar jährlich erneuert werden muss (Erneuerungsantrag frühestens einen Monat, spätestens 15 Arbeitstage vor Ablauf).

Erster Arbeitstag eines neuen Mitarbeiters

Unabhängig davon, ob ein neuer „fester“ Mitarbeiter zu seinem ersten Arbeitstag antritt oder ein über einen Dienstleister engagierter Leiharbeitnehmer. Eine der ersten Tätigkeiten (oder zumindest vor der ersten aufzeichnungspflichtigen Fahrt) ist das Auslesen der Fahrerkarte. Schließlich muss man ja wissen, was der neue Kollege in den letzten vier Wochen so „zusammengefahren“ hat. Besonders wichtig sind dabei natürlich die beiden Vorwochen und insbesondere die direkte Vorwoche, weil die maximale Lenkzeit in der Doppelwoche bekanntermaßen 90 Stunden beträgt. Ähnlich interessant sind dabei auch gegebenenfalls bestehende Ausgleichsanforderungen aus vorherigen reduzierten Wochenruhezeiten oder aus der Inanspruchnahme von Sonderregeln nach Artikel 12 der VO (EG) Nr. 561/2006. Bei der Gelegenheit kann auch gleich das Ablaufdatum der Fahrerkarte notiert werden, falls für die zuvor beschriebenen Aufgaben dieses Datum nicht von der eingesetzten Auswertungssoftware nachgehalten wird.

Hier thematisch nicht ganz korrekt angesiedelt, der Wichtigkeit halber aber dennoch erwähnt sei auch das Thema Führerscheinkontrolle, die bitte auch vor der allerersten Fahrt des neuen Kollegen erfolgt. Interessant ist in dem Kontext auch ein aktueller Auszug aus dem Fahreignungsregister, der aber (wie auch der Führerschein an sich) schon beim ersten Vorstellungsgespräch und jedenfalls vor Vertragsunterzeichnung in Augenschein genommen werden sollte.

Wenn doch mal was schiefgelaufen ist

Die Auslesefrist versäumt? Fahrerkarte gestohlen oder verloren oder defekt? Die (Entschuldigung!) Dummheit begangen, eine noch gültige Fahrerkarte wegen abweichender Führerscheinnummer freiwillig durch eine neue zu ersetzen und dann vergessen, die alte Karte nochmal auszulesen?

Es gibt diverse Möglichkeiten, weshalb man seinen Pflichten nicht nachgekommen ist oder nicht nachkommen konnte. Bitte dann immer eine Aktennotiz machen! Also einfach notieren, warum und wann und von wem was versäumt wurde oder falsch gemacht wurde oder nicht gemacht werden konnte. Wenn es, wie im Falle defekter oder gestohlener/verlorener Karten ein „offizielles“ Dokument gibt, wird das natürlich an die Notiz drangetackert. Ein wesentlicher Grund für diese Notiz, die bitte auch mindestens ein Jahr aufbewahrt wird, ist, dass es auch erst nach vielen Monaten zu einer Kontrolle, also einer Betriebskontrolle durch die Aufsichtsbehörde, kommen kann und dann muss man ja noch wissen, wie das genau war, damals vor sechs oder neun Monaten. Hier gilt: Wer schreibt, der bleibt!

Das machen wir schon immer so – da hat sich noch nie jemand dran gestört…

Ich höre vor allem bei Werkverkehrsunternehmen und darunter insbesondere bei den kleineren und kleinen regelmäßig davon, dass die Fahrerkarten (und manchmal – wenn überhaupt – auch die Fahrtenschreiber) vom Soundso ausgelesen werden. Der Soundso ist dann meistens ein benachbartes Unternehmen, das auch im Werkverkehr tätig ist – manchmal auch ein Frachtführer oder Omnibusunternehmen um die Ecke. Und dann gibt es natürlich auch noch die Unternehmen, die einfach garnichts machen. Vielleicht weil der Verkäufer vom Autohaus gesagt hat, dass man das nicht machen muss, wenn man „nicht gewerblich für Andere“ fährt.

In den erstgenannten Fällen sind in aller Regel massive datenschutzrechtliche Bedenken angebracht. Immerhin haben wir es bei den Fahrerkartendaten mit personenbezogenen Daten zu tun. Und auch die Massenspeicherdaten sind ja ganz gut geeignet, um einen Überblick über die Aktivitäten des Unternehmens zu erhalten hinsichtlich Auslastung etc. Die Daten können ja auch Indizien dafür liefern, wie ernst zum Beispiel arbeitszeitrechtliche Vorgaben genommen werden, wenn sich erkennen lässt, dass regelmäßig zwei Stunden Anfahrt zur Baustelle, dann zehn Stunden Arbeit vor Ort und dann nochmal zwei Stunden Rückfahrt (mit dem vermutlich gleichen Fahrer morgens und abends) geleistet werden. Außerdem ist es eine elementare Pflicht des Unternehmens, die Daten auszulesen, auszuwerten und rechtskonform zu speichern. Natürlich kann man zumindest das Auslesen und Archivieren wirksam auf Dritte übertragen, aber bitte nur wenn dabei die rechtlichen Vorgaben eingehalten werden und die Vereinbarung mit diesem Dritten ein langes Kapitel zum Thema Datenschutz enthält.

Im zweiten Fall gelten die bekannten Weisheiten zum Thema Vertrauen und Kontrolle und natürlich auch die Zusammenhänge zwischen Unwissenheit und Strafe. Ein Unternehmen, das Autos verkaufen will, „das Internet“, der Fahrlehrer des Vertrauens, ja selbst Polizisten, Zöllner oder Gewerbeaufsichtsbeamte (um nur manche der regelmäßig angesprochenen Informationsquellen aufzuzählen) sind nicht in jedem Fall der geeignete Ansprechpartner für die Klärung komplexer rechtlicher Anforderungen.

Zeichnen sich rechtliche Änderungen ab?

Auch wenn bis dahin noch recht viel Zeit ins Land geht, sei schonmal darauf hingewiesen, dass die Fahrer ab dem 31. Dezember 2024 bei Kontrollen lückenlose Nachweise für den aktuellen Tag und die vorausgehenden 56 Tage mitführen müssen (bis dahin: 1 + 28 Tage). Stand Januar 2021 ist aber nicht zu erwarten, dass sich dadurch die Auslesefrist für die Fahrerkarten in gleichem Maße verlängert wird. Wäre ja für die Mehrheit der Unternehmen/Fahrer auch nicht sinnvoll, weil die Vorgaben etwa zur Lenkzeit in der Doppelwoche unverändert bestehen. Auch bei den Auslesefristen für die Massenspeicherdaten sind keine Änderungen zu erwarten und auch die Aufbewahrungsfristen dürften sich nicht ändern.

Wo ist das alles geregelt?

Da kommt einiges zusammen… In der VO (EG) Nr. 561/2006 ist es insbesondere der Artikel 10 und auch die VO (EU) Nr. 165/2014 regelt das (korrekterweise) insbesondere im Artikel 33. Es wurde sogar eine eigene Verordnung für das Thema geschaffen – die VO (EU) Nr. 581/2010.

National wurden Regelungen im Fahrpersonalgesetz insbesondere in den §§ 4 bis 4c und in der Fahrpersonalverordnung insbesondere in den §§ 4 bis 10 vorgenommen.

Neben den europäischen und den nationalen Rechtsgrundlagen gibt es auch noch eine sehr gute Unterstützung für die in Deutschland ansässigen Unternehmen und Fahrer rund um die verschiedenen Fahrtenschreiberkarten. Über die Webseite des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) können sogenannte „Hinweise zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr“ zu den Fahrtenschreiberkarten  heruntergeladen werden. Die darin enthaltenen Informationen sind zwischen den obersten für die Umsetzung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr zuständigen Behörden des Bundes und der Länder abgestimmt und insoweit eine verlässliche und auch recht umfangreiche Informationsquelle bei allen Fragen zu den verschiedenen Karten.

Ein deutlich umfangreicheres Dokument gibt es auf der Webseite des BAG übrigens auch zu den eigentlichen Lenk- und Ruhezeitvorschriften – hier der Leitfaden zu den Rechtsvorschriften.

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