Werkverkehr

Unternehmen, die eigene Güter für ihre eigenen Zwecke befördern und dabei bestimmte Voraussetzungen einhalten, betreiben sogenannten Werkverkehr. Viele andere Vorschriften, etwa die Lenk- und Ruhezeiten oder das Berufskraftfahrerqualifikationsrecht, gelten auch für Werkverkehrsunternehmen.

Was sich hinter dem Begriff Werkverkehr verbirgt und wer einen solchen tatsächlich betreibt sind Fragen, die in der Praxis mit sehr viel gefährlichem Halbwissen besetzt sind. Allein schon das Wort „Werk“ führt zu gedanklichen Verknüpfungen, die sich in aller Regel als Trugschluss entpuppen. Aber der Reihe nach…

Was unterscheidet den Werkverkehr vom gewerblichen Güterkraftverkehr?

Auch wenn manche behaupten, dass das Fuhrgewerbe, also die Beförderung von Gütern für Dritte gegen Entgelt, eines der ältesten Dienstleistungsgewerbe auf diesem Planeten ist, muss man davon ausgehen, dass das, was wir heute als Werkverkehr bezeichnen, schon vorher bestanden hat. Beim Werkverkehr werden die eigenen Transportbedürfnisse befriedigt und im Sinne einer Henne/Ei-Betrachtung drängt sich der Gedanke auf, dass das „selber befördern“ bereits vor dem „transportieren lassen“ stattgefunden hat.

Werkverkehr wird also von Händlern, Dienstleistern, Handwerkern und natürlich von vielen produzierenden oder verarbeitenden Betrieben durchgeführt. Auch zahlreiche Kulturbetriebe sowie Land- oder Forstwirte betreiben Werkverkehr, soweit deren Beförderungen nicht von den güterverkehrsrechtlichen Vorschriften ausgenommen sind (die Ausnahmen sind am Ende dieses Artikels aufgelistet). Für Werkverkehrsunternehmen ist der Transport von Gütern entweder eine Leistung, ohne die das Produkt oder die Dienstleistung nicht hergestellt werden könnte, oder der Transport ist ein besonderer, oft aber auch schlichtweg notwendiger Service für den Kunden. Er ist aber nie das Kerngeschäft des jeweiligen Unternehmens.

Ganz anders ist das bei den Frachtführern (die umgangssprachlich gerne als Spediteure bezeichnet werden). Diese betreiben genehmigungspflichtigen gewerblichen Güterkraftverkehr und befördern die Güter ihrer Auftraggeber gegen Entgelt von A nach B.

Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein?

Das deutsche Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) regelt die gewerbliche Güterbeförderung mit Fahrzeugen, die eine zulässige Höchstmasse (zHm) von mehr als 3,5 Tonnen aufweisen. Wenn ein Anhänger mitgeführt wird, sind die zHm von Zugfahrzeug und Anhänger zu addieren. Somit kann auch mit einem „normalen“ PKW in Kombination mit einem Anhänger Werkverkehr betrieben werden. Die Leermasse oder auch die tatsächliche Masse spielt keine Rolle bei der güterkraftverkehrsrechtlichen Einsortierung, ebensowenig sind zulassungsrechtliche Fragestellungen relevant.

Liegt die zHm des Fahrzeugs oder der Zugfahrzeug-Anhänger-Kombination bei maximal 3,5 Tonnen, müssen die Regelungen des GüKG nicht beachtet werden. Andere Vorschriften, etwa zur Ladungssicherung oder beim Transport von Gefahrgut, gelten jedoch unabhängig von der zHm des eingesetzten Fahrzeugs. Andere Regelungen, zum Beispiel die Lenk- und Ruhezeitvorschriften, gelten bereits ab einer zHm von mehr als 2,8 Tonnen.

Letztlich gibt es drei Erscheinungsformen gewerblicher Güterbeförderungen. Den Werkverkehr, den gewerblichen Güterkraftverkehr und als Drittes noch Beförderungen, die vom GüKG ausgenommen sind. Die Ausnahmen sind im § 2  des GüKG aufgelistet (siehe auch weiter unten), der gewerbliche Güterkraftverkehr und der Werkverkehr werden im § 1 beschrieben.

Hier nun die einzelnen Anforderungen:

  1. Das Unternehmen muss eine enge Beziehung zum beförderten Gut haben, „die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt worden sein“. Die (Mit-) Beförderung von „Fremdware“ ist somit strikt untersagt. Diese Anforderung führt insbesondere in Konzernen mit diversen Tochtergesellschaften zu Problemen, da jede Tochtergesellschaft nur die eigenen Güter, nicht aber die von anderen gesellschaftsrechtlich abgetrennten Einheiten befördern darf.
  2. Die Beförderung muss für eigene Zwecke des Unternehmens erfolgen – will sagen „die Beförderung muss der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder – zum Eigengebrauch – außerhalb des Unternehmens dienen“. WERKverkehr bedeutet also nicht, dass lediglich Beförderungen zwischen Werken im Sinne von Betriebsstätten eines Unternehmens erfolgen dürfen. Alle Beförderungen, die den Zwecken des Unternehmens dienen, sind umfasst.
  3. Das Unternehmen darf lediglich „eigene“ Mitarbeiter als Fahrer einsetzen, denn „die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden oder von Personal, das dem Unternehmen im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt worden ist“. Das Fahrpersonal muss also beim Werkverkehrsunternehmen sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein. Die Mindestschwelle ist demnach eine geringfügige Beschäftigung. Außerdem dürfen Leiharbeitnehmer (Arbeitnehmerüberlassung) eingesetzt werden und der Chef oder die Chefin dürfen natürlich auch selbst hinters Steuer. Niemals (!) sollten Dritte als Fahrer eingesetzt werden, also Fahrer, die in anderen Unternehmen beschäftigt sind oder Selbstständige.
  4. Der (alleinige) Unternehmenszweck des Werkverkehrsunternehmens darf nicht in der Erbringung von Transportdienstleistungen liegen, denn „die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen“.

Außerdem ist zu beachten, dass die Güter befördernden Fahrzeuge dem Unternehmen gehören müssen oder von ihm auf Abzahlung gekauft oder gemietet sein müssen (Leasing ist auch in Ordnung). Diese Anforderung ergibt sich nicht direkt aus dem GüKG, sondern aus Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009. Da das EU-Recht sozusagen hochwertiger als das nationale Recht ist, gilt diese Anforderung aber auch für alle Werkverkehrsunternehmen in Deutschland. Entscheidend ist, dass das Fahrzeug für gewerbliche Beförderungen eingesetzt wird, weshalb auch ein privat zugelassenes Fahrzeug, wenn es für gewerbliche Fahrten eingesetzt wird, den Regelungen unterliegt bzw. unterliegen kann.

Ein ganz wichtiger Punkt ist, dass das GüKG alle Beförderungen, die die zuvor genannten Anforderungen bzw. Kriterien nicht vollumfänglich erfüllen, dem gewerblichen Güterkraftverkehr zuschlägt.

Deutsche Werkverkehrsunternehmen müssen sich mit Ihrer Werkverkehrstätigkeit beim Bundesamt für Logistik und Mobilität an-, um und abmelden. Details dazu und Links zu den benötigten Formularen sind weiter unten im Punkt „Welche Haftungsfallen können vermieden werden?“ zu finden.

Den Bestimmungen über den Werkverkehr unterliegt auch die Beförderung von Gütern durch Handelsvertreter, Handelsmakler und Kommissionäre, soweit deren geschäftliche Tätigkeit sich auf die beförderten Güter bezieht, die zuvor unter den Buchstaben b) bis d) angeführten Voraussetzungen erfüllt sind und ein Kraftfahrzeug verwendet wird, dessen Nutzlast einschließlich der Nutzlast eines Anhängers 4 Tonnen nicht überschreiten darf.

Bedarf Werkverkehr einer Genehmigung oder muss ein Verkehrsleiter her?

Da Werkverkehr nur Mittel zum Zweck ist, muss das Unternehmen (in der EU) KEINE Genehmigung besitzen. Bis Anfang der 1990er war das noch anders, aber im Zuge der Marktliberalisierung im gewerblichen Güterverkehr wurde die Genehmigungspflicht im Werkverkehr aufgehoben. Deshalb bedarf es anders als im gewerblichen Güterkraftverkehr auch keiner fachlich geeigneten Person, dem sogenannten Verkehrsleiter, der in diesen Unternehmen die Güterkraftverkehrsgeschäfte leitet. Recht häufig gibt es in Werkverkehrsunternehmen dennoch Personen, die etwa für die Fahrzeuge und deren Einsatz verantwortlich sind und teilweise als Fuhrparkleiter oder Logistikleiter betitelt werden.

Für Fahrten in Drittstaaten beachten Sie bitte die Ausführungen unter „Was ist bei Fahrten ins Ausland zu beachten?“.

Muss eine besondere Versicherung abgeschlossen werden?

Für die im Werkverkehr beförderten Güter besteht keine Versicherungspflicht. Eine solche Pflicht ist nur im gewerblichen Güterkraftverkehr gegeben, da der Frachtführer verschuldensunabhängig für beschädigte oder verlustig gegangene Güter haftet. Da das Werkverkehrsunternehmen seine eigenen Güter (oder von ihm verkaufte, gekaufte, vermietete, gemietete, hergestellte, erzeugte, gewonnene, bearbeitete oder instand gesetzte) befördert, trägt es auch hinsichtlich einer ggf. auftretenden Beschädigung oder des Komplettverlustes im Falle eines Verkehrsunfalles oder anderer Ereignisse das volle Haftungsrisiko.

Somit bietet es sich abhängig vom Wert der beförderten Güter an – trotz der nicht bestehenden gesetzlichen Pflicht – eine Transportversicherung abzuschließen. Klar muss sein, dass die verpflichtend oder freiwillig abgeschlossenen Kraftfahrzeugversicherungen den Schaden an den Gütern infolge eines Unfalls oder anderen Schaden verursachenden Ereignisses im Straßenverkehr nicht abdecken. Bei Güterschäden infolge mangelhafter Ladungssicherung greifen in aller Regel auch die Transportversicherungen nicht, wobei dies ein stark vom Einzelfall getriebenes Thema ist. In diesem Kontext sind für Folgeschäden mangelhafter Ladungssicherung an Leib und Leben Dritter und/oder deren Gütern (Beispiel: ungesicherte Ladung fällt vom LKW auf ein geparktes Auto oder „in“ ein Gebäude) auch Betriebshaftpflichtversicherungen sinnvoll.

Müssen frachtbezogene Dokumente mitgeführt werden?

Die frachtrechtlichen Regelungen aus dem Handelsgesetzbuch oder, wenn grenzüberschreitende Beförderungen stattfinden, aus dem sogenannten CMR, gelten im Werkverkehr NICHT. Deshalb müssen im Werkverkehr keinerlei frachtbezogene Dokumente erstellt und mitgeführt werden. Auch das „Begleitpapier“ aus § 7 GüKG muss bei einem Transport im Werkverkehr nicht mitgeführt werden.

Natürlich kann freiwillig ein frachtbezogenes Dokument erstellt werden, zum Beispiel ein Lieferschein oder eine Ladeliste, die mehr oder weniger detaillierte Angaben zu den beförderten Gütern oder zum Ziel der Beförderung bereithält. Zur Form und zu den Inhalten eines solchen Dokuments gibt es keinerlei Vorgaben und das Unternehmen kann frei entscheiden, welche Angaben gemacht und welche nicht gemacht werden. Klar muss aber sein, dass alle Dokumente und alle Informationen, die etwa im Rahmen von Kontrollen ausgehändigt oder im Fahrzeug „aufgefunden“ werden, im Zweifel gegen das Unternehmen verwendet werden können.

Besonders wichtig ist jedoch, dass, wenn ein frachtbezogenes Dokument erstellt wird, keinesfalls ein Frachtbriefvordruck (nach HGB oder CMR) verwendet wird, da die Verwendung derartiger Formulare bei den Kontrollorganen den Eindruck erweckt, dass hier eine Beförderung im genehmigungspflichtigen gewerblichen Güterkraftverkehr stattfindet. Dadurch können sich Kontrollen unnötig verkomplizieren und auch länger andauern als notwendig.

Außerdem muss klar sein, dass andere Vorschriften, zum Beispiel das Gefahrgutrecht oder das Tiertransportrecht sehr wohl Verpflichtungen darüber enthalten, welche Dokumente hinsichtlich der Fracht mitgeführt werden müssen. Derartige spezialgesetzliche Regelungen sind immer zu beachten!

Bei grenzüberschreitenden Fahrten beachten Sie bitte die Ausführungen unter „Was ist bei Fahrten ins Ausland zu beachten?“.

Welche Haftungsfallen können vermieden werden?

Meldepflichten gegenüber dem Bundesamt für Logistik und Mobilität

Recht häufig zu beobachten ist, dass die Anmeldepflicht nicht beachtet wird. Wer Werkverkehr betreibt, muss dies gegenüber dem Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) anzeigen. Diese Pflicht umfasst auch eine Ummeldepflicht, etwa wenn sich die Anzahl der eingesetzten Fahrzeuge oder die Anschrift/Firmierung des Unternehmens ändert. Wenn kein Werkverkehr mehr durchgeführt wird, muss zudem eine Abmeldung erfolgen.

Das BALM stellt für diese Meldungen einen Vordruck und auch ein Hinweisdokument zur Verfügung

Erfolgt keine entsprechende Meldung oder werden dabei falsche Angaben gemacht, kann dies mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 € geahndet werden.

Gelebte Praxis kollidiert mit gesetzlichen Vorgaben

Oben wurde bereits ausgeführt, dass Werkverkehr nur dann vorliegt, wenn ALLE gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Recht häufig haben sich in der Praxis Abläufe etabliert, die sich mit diesen Vorgaben nicht in Einklang bringen lassen. Das prägnanteste und wohl auch am weitesten verbreitete Problem ist dabei der Einsatz von Selbstständigen als Fahrer, was beispielsweise im Messebau oder generell in der Veranstaltungsbranche weit verbreitet ist, also insbesondere im Dienstleistungssektor. Aber auch wenn ein Händler einen „Miet-Fahrer“ – also nicht einen Leiharbeitnehmer, sondern einen LKW-Fahrer, der als Selbstständiger seine Arbeitskraft als Fahrer veräußert – auf das Lieferfahrzeug setzt, können sich massive Haftungsrisiken für alle Beteiligten ergeben.

Wo genau liegt nun das Haftungsrisiko? Ist der Fahrer nicht im Werkverkehrsunternehmen abhängig beschäftigt oder „Inhaber“ des Werkverkehrsunternehmens, betreibt dieser „Dritte“ keinen Werkverkehr, sondern gewerblichen Güterkraftverkehr (mit dem Fahrzeug des Werkverkehrsunternehmens, was weitere, insbesondere versicherungsrechtliche Probleme mit sich bringen kann). Dafür benötigt er eine Genehmigung, die er aber in geschätzt 99,5 % der Fälle nicht hat. Macht bis zu 20.000 Euro Bußgeld für den Selbstständigen. Für den Auftraggeber, also zum Beispiel unseren Messebauer oder Sanitärgroßhändler, wird es aber genauso unangenehm. Laut § 7c GüKG muss der Auftraggeber einer Transportdienstleistung nämlich prüfen, ob das beauftragte Unternehmen, also unser „Freelancer“ oder „Miet-Fahrer“, überhaupt die benötigten Voraussetzungen erfüllt, um die Transportdienstleistung zu erbringen. Da nur äußert wenige der hier angesprochenen Selbstständigen eine solche Genehmigung besitzen, fallen also auch für den Auftraggeber in aller Regel bis zu 20.000 € an. Besonders schmerzhaft ist für viele Betroffenen, dass hier bereits fahrlässiges Nichtwissen, also schlichtes Nichts-Tun, ausreicht, um haften zu müssen.

Das Thema greift also auch immer dann, wenn das Werkverkehrsunternehmen zur Befriedigung seiner Transportbedürfnisse nicht nur auf die eigenen Fahrzeuge (und Fahrer!) zurückgreift, sondern auch auf Frachtführer, also klassische Transportunternehmen. Sobald ein Frachtvertrag geschlossen wird, muss der Auftraggeber den Pflichten nach § 7c GüKG nachkommen. Wird ein „Sofa-Spediteur“ dazwischengeschaltet, der die Transporte für seinen Auftraggeber (also hier den Werkverkehrsunternehmer) organisiert und dann im eigenen Namen Frachtverträge mit Frachtführern schließt, gehen die Pflichten des § 7c GüKG an diesen Spediteur über. Insoweit sollte gut überlegt sein, ob die Frachtverträge direkt geschlossen werden oder es nicht doch besser ist, hierfür einen Spediteur zu bemühen, auch wenn sich dadurch zusätzliche Kosten ergeben.

Was ist bei Fahrten ins Ausland zu beachten?

Innerhalb der EU, aber auch bei Fahrten in die Schweiz oder ins Vereinigte Königreich (VK), findet Werkverkehr im Rahmen der oben dargestellten Rahmenbedingungen statt. Im EU-Recht sind die Vorgaben in der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 geregelt, konkret im Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe d). Die Schweiz bezieht sich sozusagen über das Landverkehrsabkommen EU – Schweiz auf diese Norm, mit dem VK wurden die Regelungen zum Werkverkehr im am 30. April 2021 im EU-Amtsblatt veröffentlichten Abkommen EU – VK festgelegt, die sich inhaltlich mit den Festlegungen in der EU-Verordnung decken. Somit können im westlichen Kontinentaleuropa Werkverkehrsbeförderungen „problemlos“ durchgeführt werden.

Für Fahrten in diese Staaten kann über das Internet-Portal EUR-lex, das es ermöglicht, alle EU- und viele weitere Rechtsgrundlagen einzusehen und herunterzuladen, die entsprechende Rechtsgrundlage auch in der benötigten Landessprache „bezogen“ und mitgeführt werden. So kann zum Beispiel auch einem finnischen oder portugiesischen Kontrollbeamten in seiner Muttersprache aufgezeigt werden, dass eine Genehmigung für den gewerblichen Güterverkehr nicht ausgehändigt werden kann, weil sie nicht notwendig ist.

Werden Beförderungen im Werkverkehr in andere Drittstaaten (zum Beispiel Serbien, Türkei, Belarus, Russland etc.) durchgeführt, sind diese teilweise genehmigungspflichtig – hier ist eine rechtzeitige Einzelfallprüfung sehr zu empfehlen.

Bei Fahrten ins Ausland (egal wohin) sollte zudem beachtet werden, dass aufgrund nationaler gesetzlicher Regelungen oder auch allein aufgrund der Meinung von Kontrollorganen durchaus die Forderung nach frachtbezogenen Dokumenten erhoben werden kann. Aus Vorsichtsgründen kann es deshalb angezeigt erscheinen, eine Ladeliste oder einen Lieferschein (aber bitte keinen Frachtbrief!) mitzuführen.

Besonders wichtig ist auch das Thema Entsendung. Wenn Werkverkehrsunternehmen Mitarbeiter für Lieferungen bzw. Abholungen oder auch für Arbeitseinsätze ins Ausland schicken, sind abhängig vom Einzelfall die Entsendevorschriften des jeweiligen Staates zu beachten, in denen der Fahrer oder Mitarbeiter aktiv wird. Ich habe die Regelungen (auch zur A1 – Bescheinigung) in einem gesonderten Artikel zum Thema Entsendung im Werkverkehr beschrieben.

Was hat das BALM damit zu tun?

Das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) hat als Bundesoberbehörde des Bundesverkehrsministeriums rund um den Güterverkehr vielfältige Aufgaben. Aus Sicht eines Werkverkehrsunternehmens gibt es mehrere Berührungspunkte. Da ist einerseits die Führung der Werkverkehrsdatei, also die statistische Erfassung der Unternehmen auf Basis der verpflichtenden An-, Um- und Abmeldung. Andererseits hilft das BALM auch bei Abgrenzungsfragen. Wenn die Tätigkeiten und Beförderungen des einzelnen Unternehmens so ausgestaltet sind, dass eine eindeutige Zuordnung zum Werkverkehr oder zum gewerblichen Güterkraftverkehr nicht ohne weiteres gelingen will, kann beim BALM dessen Meinung zum Einzelfall eingeholt werden. Die finale Einsortierung kann im Zweifel natürlich nur durch die Gerichte erfolgen, aber in aller Regel gibt das BALM eine gut begründete Rückmeldung.

Außerdem ist das BALM neben den Polizeien der Länder und dem Zoll das wesentliche Kontrollorgan in Deutschland, das die Einhaltung „aller“ relevanten Vorschriften rund um die Beförderung von Gütern auf der Straße bei Straßen- und Betriebskontrollen prüft.

Werkverkehrsunternehmen sind stets gut beraten, die Webseite des BALM regelmäßig zu besuchen, da hier zahlreiche relevante Fachinformationen verfügbar sind und auch zu aktuellen Themen berichtet wird, etwa über neue Vorschriften, Sonderregelungen und Ausnahmen.

Das BALM „verteilt“ zudem diverse Fördermittel, darunter insbesondere die Kompensationsmittel für deutsche Güterverkehrsunternehmen infolge der Einführung der LKW-Maut. Die Anträge und die Förderrichtlinien sind auf der Webseite des BALM hinterlegt.

Welche Ausnahmen gibt es?

Die Ausnahmen vom Güterverkehrsrecht sind im § 2 des GüKG zu finden. Ausgenommene Beförderungen finden außerhalb der güterverkehrsrechtlichen Vorgaben statt, es müssen also auch nicht die Anforderungen an den Werkverkehr erfüllt werden. Hier ist lediglich eine knappe und verkürzte(!) Übersicht über die wesentlichen Ausnahmen dargestellt. Einschränkend ist vorab anzumerken, dass generell, aber insbesondere bei Beförderungen im land- und forstwirtschaftlichen Kontext bzw. bei Gartenbau- und Fischereibetrieben eine Einzelfallprüfung anzuraten ist. Außerdem ist zu beachten, dass hier lediglich die güterverkehrsrechtlichen Ausnahmen dargestellt sind. Unternehmen, die sich bzw. Ihre Fahrten hier wiederfinden sollten nicht dem Trugschluss unterliegen, dass damit auch Ausnahmen in anderen Rechtsgebieten, etwa hinsichtlich der Lenk- und Ruhezeiten oder des Berufskraftfahrerqualifikationsrechtes verbunden sind. Auch hier bedarf es einer Einzelfallprüfung.

Ausgenommen ist:

  • (Per Definition) Die private Beförderung von Gütern unabhängig von der zulässigen Höchstmasse des eingesetzten Fahrzeugs oder der Zugfahrzeug-Anhänger-Kombination.
  • (Per Definition) Die gewerbliche Beförderung von Gütern mit Fahrzeugen oder Zugfahrzeug-Anhänger-Kombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 3,5 Tonnen. Ab dem 21. Mai 2022 gilt die Ausnahme nurmehr für Fahrzeuge oder Zugfahrzeug-Anhänger-Kombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 2,5 Tonnen, wenn grenzüberschreitende Beförderungen durchgeführt werden. Bei Binnenbeförderungen bleibt es darüber hinaus bei der 3,5-Tonnen-Grenze und auch der Werkverkehr wird nach diesem Datum auch grenzüberschreitend unabhängig von der zulässigen Höchstmasse genehmigungsfrei bleiben.
  • Die gelegentliche, nichtgewerbsmäßige Beförderung von Gütern durch Vereine für ihre Mitglieder oder für gemeinnützige Zwecke.
  • Die Beförderung von Gütern durch Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer öffentlichen Aufgaben.
  • Die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen aus Gründen der Verkehrssicherheit oder zum Zwecke der Rückführung (gilt in aller Regel nicht für KFZ-Händler).
  • In engen Grenzen die Beförderung von Gütern im Zusammenhang mit der Beförderung von Personen (insbesondere das Gepäck der Fahrgäste).
  • Die Beförderung von Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen sowie anderen zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen bestimmten Gütern.
  • Die Beförderung von Milch und Milcherzeugnissen für Dritte zwischen landwirtschaftlichen Betrieben, Milchsammelstellen und Molkereien durch landwirtschaftliche Unternehmer.
  • Die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben übliche Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder Erzeugnissen für eigene Zwecke. Möglich sind auch derartige Beförderungen für andere Betriebe dieser Art im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder im Rahmen eines Maschinenringes in einem beschränkten Umkreis (75 Kilometer Luftlinie). Ausgenommen ist zudem die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben übliche Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder Erzeugnissen mit land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 40 km/h.
  • Die im Rahmen der Gewerbeausübung erfolgende Beförderung von Betriebseinrichtungen für eigene Zwecke (z. B. Umzug des Unternehmens).

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