Kontrollfahrzeug der Polizei

Kontrollpflichten des Absenders

Das Güterkraftverkehrsrecht basiert auf EU-Recht. Deshalb sind die meisten Anforderungen in der gesamten EU gleich. Es gibt aber ein paar wenige Punkte, in denen der deutsche Gesetzgeber zusätzliche Regelungen festgelegt hat – unter anderem explizite Kontrollpflichten des Absenders gegenüber dem beauftragten Transportunternehmer.

Aufgrund konkreter Vorgaben im Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) sind in Deutschland ansässige Absender – also Auftraggeber von Transportdienstleistungen – verpflichtet, bei den beauftragten Frachtführern zu kontrollieren, ob diese spezielle güter- und beschäftigungsrechtliche Vorgaben erfüllen. Gemäß § 7c GüKG muss der Auftraggeber grundsätzlich alles ihm zumutbare unternehmen, um sicherzustellen, dass der ausführende Frachtführer über:

  • eine Erlaubnis oder Berechtigung nach dem GüKG (EU-Lizenz oder nationale Güterkraftverkehrserlaubnis) verfügt und diese nicht auf unzulässige Weise einsetzt und
  • über die erforderlichen Arbeitsgenehmigungen oder Fahrerbescheinigungen für das eingesetzte Fahrpersonal (aus Drittstaaten) verfügt.

Die Wahrnehmung dieser Kontrollpflichten des Absenders sollte nicht nur dann durchgeführt werden, wenn erstmals ein Fracht- oder Speditionsvertrag mit einem Transportdienstleister geschlossen wird, sondern regelmäßig erfolgen. Um bei illegalem Handeln des Frachtführers als Auftraggeber in ein mögliches Ordnungswidrigkeitsverfahren einbezogen zu werden, reicht bereits fahrlässiges Nichtwissen aus. Vereinfacht ausgedrückt heißt das, dass vom Absender schlichtweg keine Anstrengungen unternommen wurden, um den gesetzlichen Pflichten nachzukommen. Detaillierte Informationen zum Thema stellt auch das Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) auf seiner Webseite zur Verfügung.

Wenn Sie Sendungen ins Nicht-EU-Ausland, also in sogenannte Drittstaaten, per Lkw transportieren lassen und der Frachtführer dafür eine sogenannte CEMT-Genehmigung oder eine bilaterale Genehmigung einsetzt, sollten Sie das Vorhandensein dieser Genehmigung ebenso überprüfen und generell darauf achten, dass Sie dem Auftragnehmer keine Vorgaben machen, die dieser innerhalb der gesetzlichen Limitierungen nicht umsetzen kann.

Die Prüfpflicht umfasst auch die Fragestellung, ob der Frachtführer die Erlaubnis bzw. Lizenz ordnungsgemäß beziehungsweise nicht unzulässig einsetzt. Dies bezieht sich unter anderem auf Kabotagebeförderungen, die besonderen rechtlichen Anforderungen unterworfen sind. Sollten Sie Binnentransporte durch Frachtführer aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder dem Vereinigten Königreich durchführen lassen, sollten Sie sich darüber informieren, ob Ihr Auftrag noch im Rahmen der zulässigen Beförderungen durchgeführt werden kann (Grundsatz bei EU-Frachtführern: drei Kabotagebeförderungen binnen sieben Tagen nach einer beladenen Einfahrt nach Deutschland, eine Beförderung binnen drei Tagen bei einer unbeladenen Einfahrt; bei Unternehmen aus dem Vereinigten Königreich sind grundsätzlich zwei Kabotagebeförderungen binnen sieben Tagen nach einer beladenen Einfahrt ins EU-Gebiet mit Quelle im Vereinigten Königreich möglich).

Zusicherungen allein genügen nicht

In keinem Fall genügt die bloße Zusicherung des Auftragnehmers, zu welcher Beförderung auch immer berechtigt zu sein. Allein durch die Vorlage der erforderlichen Lizenz/Berechtigung/Genehmigung bzw. einschlägiger Dokumente wie etwa Frachtbriefe kann der Absender sich vergewissern. Neben der Prüfung der Unterlagen beim ersten Vertragsschluss sollte grundsätzlich einmal jährlich eine Abfrage bezüglich der Kontrollpflichten des Absenders samt entsprechender Dokumentation erfolgen. Auch kürzere Fristen sind denkbar. Bei Kabotagetransporten wäre es notwendig, sich die Frachtbriefe vorlegen zu lassen, also einen CMR-Frachtbrief für die grenzüberschreitende Einfahrt nach Deutschland (sofern eine solche stattgefunden haben sollte – ansonsten ist für EU-Unternehmen nur eine Beförderung binnen drei Tagen erlaubt) und die weiteren Frachtbriefe/Begleitpapiere für die darauffolgenden Kabotagetransporte. Auch hier tritt das Grundsatzproblem zutage, dass der Absender keinen wirkmächtigen Anspruch auf die benötigten Informationen hat und deshalb nur höflich um die „Herausgabe“ bitten kann. Bei Frachtführern, die sich unkooperativ zeigen, bleibt einem rechtstreu agierenden Absender insoweit nur die Verweigerung des Vertragsschlusses.

Sofern mit einem Frachtführer oder Spediteur ein Rahmenvertrag für die durchzuführenden Beförderungen geschlossen wird, sollten die hier thematisierten Regelungen darin aufgenommen werden. Beispielsweise enthalten die ADSp 2017 zahlreiche Regelungen im Kontext des § 7c GüKG, die im Zweifel auf die individuellen Gegebenheiten angepasst werden können. Ausschlaggebend ist letztlich, dass die Überprüfung der Auftragnehmer den Vorgaben entsprechend umgesetzt wird und insbesondere die einzelnen Kontrolltätigkeiten aussagekräftig dokumentiert sind.

Unternehmen, die auf ein Compliance-Management-System zurückgreifen können, haben in aller Regel mit der Einhaltung der Vorgaben des § 7c GüKG keine Schwierigkeiten (sofern der Vertragspartner gut kooperiert). Wer ein solches Absicherungssystem nicht einsetzt, kann seinen Pflichten anhand der folgenden Ausführungen nachkommen.

Praxistipp für die Umsetzung der Kontrollpflichten des Absenders hinsichtlich der güterverkehrsrechtlichen Erlaubnis:

Über die Suchfunktion der Verkehrsunternehmensdatei, die vom BAG geführt wird, kann ermittelt werden, ob das jeweilige Unternehmen über eine entsprechende Genehmigung verfügt. Hundertprozentige Rechtssicherheit bietet der Eintrag in dieser Datei nicht, da die Angaben vereinzelt veraltet oder unvollständig sind – sie sind aber in jedem Fall eine gute Grundlage. Außerdem ist zu beachten, dass manche Unternehmen in zwei oder mehr Gesellschaften aufgeteilt sind und insoweit sollte bei der Suche penibel darauf geachtet werden, dass die Informationen zum richtigen Unternehmen abgerufen werden. Vom jeweiligen Suchergebnis sollte ein Screenshot oder Ausdruck erfolgen. Darüber hinaus sollte direkt beim jeweiligen Frachtführer nachgefragt werden, ob eine Genehmigung besteht. Davon sollte eine Kopie (physisch oder elektronisch) angefordert werden. Dieses Dokument wird zusammen mit dem Screenshot der BAG-Website „abgelegt“. Dieser Vorgang sollte regelmäßig, letztlich mindestens einmal im Jahr wiederholt werden.

Um auch das Thema Arbeitsgenehmigung und/oder Fahrerbescheinigung abzudecken, sollte die Anfrage beim Unternehmen in Textform, also zum Beispiel per Mail, erfolgen und auch diese Unterlagen anfordern (sofern ein entsprechender Fahrer beschäftigt wird, was von einem Außenstehenden in aller Regel aber nicht eindeutig beurteilt werden kann). Zu irgendwelchen Aufbewahrungsfristen finden sich im Gesetz keine Angaben. Eine zwei- oder vielleicht dreijährige Archivierung der Dokumente sollte aber hinreichend sein, zumal so belegt werden kann, dass das Unternehmen die Informationen regelmäßig abgefragt hat.

Screenshot von der Webseite des Bundesamtes für Güterverkehr

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