Verlader

Ein Verlader kann das Unternehmen sein, das tatsächlich ein Gut auf ein Kraftfahrzeug oder einen anderen Verkehrsträger „verlädt“ oder zur Verladung bereitstellt, zum Beispiel ein Produzent, Händler, Spediteur oder Versender.

Der Begriff „Verlader“ ist nicht gesetzlich definiert, sondern wird lediglich umgangssprachlich verwendet. Außerdem werden insbesondere Industrie und Handel, aber letztlich alle Waren versendenden Unternehmen als „verladende Wirtschaft“ und somit im Einzelnen als Verlader bezeichnet. Die ADSp 2017 definieren den Verlader unter Ziffer 1.15 als „die Rechtsperson, die das Gut nach dem Verkehrsvertrag oder aufgrund wirksamer Weisung zur Beförderung (an den Frachtführer) übergibt“. Der Verlader muss also weder der Absender noch der Versender eines zu befördernden Gutes sein – er kann zum Beispiel als Verkäufer einer Ware auch vollkommen unbeteiligt sein am Frachtvertrag , etwa wenn er eine Ware „ab Werk“ verkauft und dann der Käufer (Empfänger) den Transport organisiert.

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